LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Wölbern muss Anlegerin entschädigen

Der Fall

Eine Anlegerin beteiligte sich im Jahr 2008 mit 100.000 US-Dollar am geschlossenen Fonds Wölbern Private Equity Futures 02 GmbH & Co. KG der mittlerweile insolventen Wölbern Invest. Die Hälfte des Zeichnungsbetrags finanzierte sie über ein Darlehen des Bankhauses Wölbern. Zins und Tilgung sollten durch Erträge des Fonds gezahlt werden. Der Eigenanteil der Anlegerin betrug 50.000 Dollar zuzüglich 5.000 Dollar Agio. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die jedoch nur unzureichend über das Widerrufsrecht der Anlegerin aufklärte.

Dadurch endete das Widerrufsrecht nicht nach Ablauf der 14 Tage nicht endete, sondern bestand auch Jahre nach der Vertragsunterzeichnung fort, argumentiert Andreas M. Lang, Vorstand der Rechtsanwaltskanzlei Nieding+Barth, die die Klägerin vertrat. Die Frau hat den Dahrlehensvertrag im Jahr 2014 widerrufen und die Freistellung von den Darlehensverpflichtungen sowie die Rückzahlung ihres eigenen Kapitaleinsatzes verlangt.

Das Urteil

Zu Recht, entschied das Landgericht Hamburg. Bei dem Beitritt zum geschlossenen Fonds und dem Darlehensvertrag handele es sich um verbundene Verträge, so die Richter. Der Widerruf des Darlehens führe auch zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung über das Bankhaus. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da dort unzureichend die Konsequenzen eines Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft dargestellt worden seien. Dem Argument des Bankhauses Wölbern, das Widerrufsrecht sei aufgrund des Zeitablaufes von über 5 Jahren verwirkt, erteilte das Gericht ebenso eine Absage, wie dem Argument der Bank, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das meint der Rechtsanwalt


„Es kommt bei einem Widerruf nicht auf die Motive des Widerrufenden an“, sagt Lang. Schließlich werden diese bei einem Widerruf innerhalb der eigentlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen auch von niemandem in Zweifel gezogen. „Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum es bei einem später erfolgten Widerruf dann plötzlich auf die Gründe für den Widerruf ankommen soll“.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen