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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen Die wichtigsten Gerichtsurteile zu Immobilien-Darlehensverträgen

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Deutsche Kreditbank

Nach Erkenntnissen der Anwaltskanzlei Trewius sind gegen die DKB in den vergangenen Jahren unzählige Urteile von diversen Gerichten in Deutschland wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen in Immobilien-Darlehensverträgen ergangen. Betroffen sind offenbar alle Darlehensverträge, die im Zeitraum von 2002 bis 2008 abgeschlossen wurden. Insbesondere das für den Sitz der Bank zuständige Landgericht (LG) Berlin urteilt mittlerweile geschlossen gegen die DKB. Auch das als Berufungsgericht zuständige Kammergericht (KG) Berlin hat die DKB bereits verurteilt (22.12.2014, Aktenzeichen: 24 U 169/13). Umso erstaunlicher, dass die DKB bislang außergerichtlich keine Vergleichsbereitschaft zeigt.

DSL Bank

Vor dem für den Sitz der Bank zuständigen LG Bonn wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung geführt. Allerdings gibt es bislang nur wenige Entscheidungen. Dies ist sicherlich darauf zurückzuführen, dass die Bank versucht, durch attraktive Vergleichsangebote gerichtliche Urteile abzuwenden. Zugleich ist bekannt, dass das LG Bonn sämtliche Darlehensverträge mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens …“ als widerrufbar ansieht (Urteil vom 09.11.2015, Aktenzeichen: 17 02 106/15). Wichtig: Auch Verträge, die die genannte Formulierung nicht enthalten, können möglicherweise widerrufen werden.

ING-DiBa

Zuständig für die Bank ist das LG Frankfurt/Main. Dort wurden in den vergangenen Jahren ebenfalls zahlreiche Verfahren wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung geführt. Auch hier gibt es bis dato vergleichsweise wenige Urteile. Grund ist einmal mehr, dass die Bank durch Vergleichsangebote gerichtliche Entscheidungen vermeiden möchte. Eindeutig ist, dass zumindest Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa“ fehlerhaft sind. So das LG Frankfurt/Main am 26.10.2015 unter dem Aktenzeichen 2-27 O 173/15. Überdies können auch Verträge ohne besagte Formulierung gegebenenfalls widerrufen werden.


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