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Finanzberatung: Duell mit Verbraucherschützern

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Um den Interessenkonflikt in Letzterer zu mildern, lautet die Forderung: „Klare Offenlegung aller Provisionen und Rückvergütungen sowie eine langfristige Verteilung der Provisionen auf die gesamte Vertragslaufzeit.“ Ein weiterer Kernpunkt: die strikte Trennung von Beratung und Vermittlung. „Berater“ sollen künftig ausschließlich gegen Honorar beraten dürfen und nicht mehr die Möglichkeit haben, zwischen den Vergütungsformen zu wechseln. Das erscheint nicht nur den Verbänden wenig praxisnah. Derzeit gibt es bundesweit gerade mal 170 nach Paragraf 34e der Gewerbeordnung registrierte Versicherungsberater, die von reiner Honorarberatung leben. Und dies ist keine Option für viele unabhängige Makler, die bereits im Lager des Kunden stehen und Makler bleiben möchten. Zumal bekannt ist, dass Kunden sich schwer tun, ein Honorar zu akzeptieren, selbst wenn sie die Wahl zwischen den Vergütungsformen haben. Der AfW möchte die Mischmodelle in der Branche erhalten und widerspricht dem VZBV in einem weiteren Punkt: „Eine unabhängige Beratung ist nicht automatisch eine gute Beratung, auch eine Beratung gegen Gebühr kann schlecht sein, wenn der Berater wenig Ahnung hat“, so Rottenbacher. Immerhin – die Branche ist sich einig, dass man die bislang völlig ungeschützte Berufsbezeichnung Honorarberater rechtlich verankern und mit entsprechenden Qualitätsanforderungen versehen muss. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) etwa empfiehlt, sich am staatlich zugelassenen Versicherungsberater zu orientieren. In deren Vermittlerregister würde man auch die Berater der Verbraucherzentralen erwarten. Doch weit gefehlt. Nach Ansicht des VZBV fallen ihre Verbraucherberater nicht unter die Vermittlerrichtlinie. Es besteht also keine gesetzliche Pflicht, ihre Sachkunde durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachzuweisen, noch Kriterien wie Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Dokumentations- und Informationspflichten zu erfüllen. Und – es lebe der Verbraucherschutz – auch keine, Haftung für ihre Empfehlungen zu übernehmen. Begründung: Da man als gemeinnütziger Verein keine Gewinnerzielungsabsicht
verfolge und keine Produkte vermittle, falle man nicht unter die Registrierungspflicht. Doch dieser Standpunkt ist umstritten. So wurde bereits 2008 dem Rewe-Konzern, der unter der Prämisse, lediglich „Tippgeber“ zu sein, Versicherungen über Supermärkte abgesetzt hatte, der Vertrieb gerichtlich untersagt. Gleiches droht dem Online-Versicherungsvertrieb des Kaffeerösters Tchibo. Auch der Bund der Versicherten (BdV) musste kürzlich von der IHK Schleswig-Holstein erfahren, dass man sich den Kriterien der Vermittlerrichtlinie zu stellen habe und nicht als „Tippgeber“ gelten könne. Zudem: Der Tatbestand der „Anlageberatung“ fällt unter die Finanzmarktrichtlinie Mifid und erfordert eine Zulassung nach dem Kreditwesengesetz oder ein Haftungsdach. Auch dies könnte im Hinblick auf die Verbraucherzentralen geprüft werden. Doch noch wird in den Verbraucherzentralen auch ohne Zulassung gegen Honorar beraten, und Verbraucher stehen nicht zuletzt aufgrund der Finanzmarktkrise buchstäblich Schlange. „In einigen Regionen haben wir Wartezeiten für eine Beratung von bis zu einem halben Jahr“, sagt VZBV-Sprecher Christian Fronczak.
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