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Finanzfrage der Woche: Kommt die Versicherung für Schäden von „Facebook-Partys“ auf?

Quelle: Facebook
Quelle: Facebook
Eine Jugendliche mit dem Spitznamen Thessa hatte am 6. Juni per Facebook versehentlich über 16.000 Gäste zu ihrer Geburtstagsparty eingeladen. Letztendlich kamen zwar nur rund 1.600 Geburtstagsgäste. Die Polizei musste allerdings trotzdem ausrücken um das partywütige Volk im Zaum zu halten; und ohne die Hilfe der Stadtreinigung wären die Spuren der Spontan-Party nur schwer zu beseitigen gewesen. Glücklicherweise hatte Thessas Vater, in Anbetracht der riesigen Masse an Thessa-Jüngern die Party schon im Vorfeld abgesagt und einen privaten Sicherheitsdienst organisiert. In diesem Fall muss also der Steuerzahler für die entstandenen Kosten aufkommen, die die Jugendlichen auf der Straße vor Thessas Haus verursacht haben. Anders verhält es sich, wenn eine solche Facebook-Party tatsächlich in den eigenen vier Wänden stattfindet. „Entwickelt sich eine Social Media-Party zu einer „Hausabrissparty“, übernimmt keine Hausratsversicherung den entstandenen Schaden für zerstörte Einrichtungsgegenstände“, weiß Volker Samuel von der Zurich Versicherung. Da Schäden, die durch eine solche Party entstehen, meist mutwillig begangen werden, spreche man aus Versicherungssicht von Vandalismus. Und dieser sei laut Samuel nicht durch eine Hausratsversicherung abgedeckt. Auch die beliebte „Was machst du gerade“-Funktion birgt Gefahren, die von vielen unterschätzt werden. Wer in seiner Statusnachricht verkündet, dass sein Mallorca-Urlaub morgen startet und im Profil seine Adresse angegeben hat, macht Einbrechern leichtes Spiel. „Das gleicht schon fast einer persönlichen Einladung zur Straftat“, erklärt Samuel. Kommt es also tatsächlich zum Einbruchdiebstahl, kann der Versicherer die Leistung aufgrund grober Fahrlässigkeit kürzen und sogar verweigern.
Zu Thessas Geburtstag-Video gehts hier.

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