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Aktualisiert am 29.04.2013 - 16:40 UhrLesedauer: 2 Minuten

Finanzfrage der Woche: Was ist bei Vermietung an Angehörige zu beachten?

Quelle: fastduck / photocase.com
Quelle: fastduck / photocase.com
Wer Wohngebäude oder Eigentumswohnungen vermietet, kann Steuern sparen. Denn die Kosten der Fremdfinanzierung sowie die Abschreibungs- und Erhaltungsaufwendungen können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Anders verhält es sich bei Immobilienbesitzern, die an Angehörige vermieten und dafür einen weit unterdurchschnittlichen Mietzins verlangen. Nur wenn der Mietzins 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete erreicht, erkennt das Finanzamt alle Werbungskosten voll an, so dass der Vermieter alle Kosten voll abschreiben kann. Das entschied das Bundesfinanzministerium im Jahr 2004 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2253 - 91/04).

Liegen die Mietzahlungen zwischen 56 und 75 Prozent der ortsüblichen Miete, muss der Vermieter mit einer Prognose-Rechnung für 30 Jahre nachweisen, dass er trotzdem Gewinne erzielen wird. Schafft er dies nicht, können seine Werbungskosten nur noch anteilig im Verhältnis zur erzielten Miete abgezogen werden. Bei weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete kann der Vermieter generell seine Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis zur erzielten Miete geltend machen.

Vereinfachung ab 2012

„Dies soll bald vereinfacht werden", erklärt Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Der Gesetzgeber plane ab 2012, dass die Vermietung steuerlich anerkannt wird, wenn der Mietzins generell mindestens bei zwei Dritteln der ortsüblichen Miete liegt. Bei niedrigeren Mieten sollen die Ausgaben steuerlich nur noch im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete anerkannt werden.

Auch die Zahlungsmodalitäten sollten so geregelt werden, als schließe man den Vertrag mit einem Fremden ab, empfiehlt der VLH. So erkennt der Fiskus den Mietvertrag und die damit verbundenen Verluste nicht an, wenn die Miete statt monatlich nur jährlich gezahlt wird.

Wenn Eltern an ihre volljährigen Kinder vermieten ist es zudem steuerlich vorteilhafter, eine abgeschlossene Wohnung statt einzelner Räume zu vermieten.

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