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Finanzfrage der Woche: Was zahlen Versicherungen bei einem Terroranschlag?

Die Angst geht um: Ein einziger herrenloser Koffer reicht <br> mittlerweile, um einen Großeinsatz der Polizei auszulösen. <br> Quelle: Fotolia
Die Angst geht um: Ein einziger herrenloser Koffer reicht
mittlerweile, um einen Großeinsatz der Polizei auszulösen.
Quelle: Fotolia
Angst ist ein menschliches Grundgefühl, das eine überlebenswichtige Funktion hat. In lebensbedrohlichen Situationen schärft die Angst unsere Sinne und bringt uns dazu, uns rechtzeitig aus dem Staub zu machen. Zuviel Angst kann jedoch auch schädlich – oder zumindest sehr ärgerlich sein. So reichte vor ein paar Tagen ein einziger herrenloser Koffer, um einen Großeinsatz der Polizei am Düsseldorfer Hauptbahnhof auszulösen. Die Beamten sperrten vorsorglich den Bahnverkehr, evakuierten die Bahnsteige. zahlreiche Züge und S-Bahnen fielen aus oder fuhren dem Zeitplan hinterher, hunderte Menschen kamen zu spät zur Arbeit.

Keine Entschädigung für Verspätungen

Ein Fehlalarm, der der Deutschen Bahn teuer zu stehen kommt? „Nein“, meint eine Bahn-Sprecherin. Denn eine Entschädigung für das Zu-Spät-Kommen bekommen die Reisenden weder von der Deutschen Bahn noch von den regionalen Transportgesellschaften. „Die Entschädigungszahlungen sind bundesweit einheitlich für alle Transportunternehmen geregelt“, erklärt die Sprecherin. Die Eisenbahnunternehmen haften nicht bei „außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umständen, die von der Eisenbahn nicht vermieden beziehungsweise abgewendet werden konnten“.  

Das Gleiche gilt auch für Flugreisende: Gemäß einer EU-Verordnung zählen Verspätungen aufgrund von Terrorwarnungen als außergewöhnliche Umstände, für die die Passagiere nicht entschädigt werden müssen.

Risikolebensversicherungen: Zahlen selbst bei Tod in einem Krisengebiet

Zahlt die Risikolebensversicherung, wenn der Versicherte durch einen Terroranschlag im In- oder Ausland stirbt? fragten wir darüber hinaus rund 20 Versicherungsgesellschaften. Ihre Antworten ähneln sich sehr.

„Wir leisten im Rahmen unserer Risikolebensversicherung grundsätzlich auch immer bei Todesfällen, die durch einen Bombenanschlag verursacht wurden“, so die übereinstimmende Antwort. Nur wenn in Deutschland plötzlich Krieg oder Bürgerkrieg ausbrechen würde, würden die meisten Gesellschaften nur den Rückkaufwert der Police zurückzahlen.

Für das Ausland hingegen gilt das nicht: Angehörige von Menschen, die dort bei einem Anschlag umkommen, bekommen die volle Versicherungssumme. Das gilt auch für Länder, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat – selbst, wenn dort Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Die einzige Voraussetzung: Der Versicherte darf nicht selbst an den Kampfhandlungen teilnehmen. Auch beim Einsatz der atomaren, biologischen und chemischen Waffen, den sogenannten ABC-Waffen, beschränken die meisten Gesellschaften ihren Versicherungsschutz auf den Rückkaufwert der Police.

Wer bei der Antragsstellung plant, in ein Krisengebiet zu reisen, sollte das seinem Versicherer jedoch melden. Denn einige der befragten Gesellschaften würden in einem solchen Fall entweder den Antrag ablehnen oder die Beitragshöhe dementsprechend anpassen.

Unfall: Kein Versicherungsschutz in Kriegsgebieten

Anders sieht das bei der Unfallversicherung aus. Wer in ein Land reist, in dem bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, und dort aufgrund von Kampfhandlungen einen Unfall erleidet, verliert seinen Versicherungsschutz. Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall räumen Versicherer ihren Kunden je nach Gesellschaft zwischen 7 und 14 Tagen Zeit ein, um das Kriegsgebiet zu verlassen. Danach erlischt der Versicherungsschutz.
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