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Finanzfrage der Woche: Wie werden BU-Renten besteuert?

Dachdecker ist ein gefährlicher und körperlich <br> anstrengender Beruf, in dem viele noch <br> vor dem Erreichen des Rentenalters berufsunfähig <br> werden. Wer eine BU abschließt, sollte sich über <br> die steuerlichen Aspekte informieren. Quelle: Fotolia
Dachdecker ist ein gefährlicher und körperlich
anstrengender Beruf, in dem viele noch
vor dem Erreichen des Rentenalters berufsunfähig
werden. Wer eine BU abschließt, sollte sich über
die steuerlichen Aspekte informieren. Quelle: Fotolia
Über Bedeutung und Nutzen von privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen  (BU) braucht man nicht zu diskutieren, allenfalls über die Qualität und Aktualität der Bedingungen und die Beachtung wichtiger Klauseln. Jeder Vierte in Deutschland kann inzwischen seine Arbeitskraft nicht bis zum Erreichen des Rentenalters einsetzen. Selbst bei sogenannten Schreibtischberufen trifft es jeden Zehnten.

Hat jemand eine BU abgeschlossen und wird berufsunfähig, stellt sich die Frage, ob die Höhe der vereinbarten und ausgezahlten Rente reicht. In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam zu wissen, ob ihm nicht auch noch der Staat etwas wegnimmt, das heißt die private Vorsorge zum Dank auch noch besteuert, obwohl er sie eigentlich nur abgeschlossen hat, weil der Staat entsprechende Leistungen gekürzt hat.

Das ist in der Tat der Fall, wenngleich nur in den seltensten Fällen und hier auch nur in bescheidener Höhe. Steuern zahlt aktuell in Deutschland überhaupt nur, wer ein Jahreseinkommen über dem sog. Grundfreibetrag von 8.004 Euro hat. Wäre also jemand allein auf die Zahlung einer BU-Rente angewiesen, so müsste er eine Rente von über 667 Euro abgeschlossen haben, damit sich die Frage der Besteuerung überhaupt stellt.

Erzielt jemand als Berufsunfähiger ein höheres Einkommen, muss er mit der Besteuerung seiner Rente rechnen. Dabei wird die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung als abgekürzte Leibrente betrachtet und mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Was bedeutet das?

Abgekürzte Leibrente bedeutet, dass die Rente nicht (was der Begriff Leibrente besagt) bis zum Lebensende ausbezahlt wird. Sie endet spätestens an dem vereinbartem Zeitpunkt, an dem der Vertrag ausläuft (zumeist 60, 65 oder inzwischen 67). Folglich spielt nicht das Alter der versicherten Person, sondern die Laufzeit für die Besteuerung eine maßgebliche Rolle. Das bedeutet, dass verschiedene Laufzeiten eine unterschiedliche Besteuerung zugeordnet ist (siehe unten die Tabelle). Je kürzer die die Rentendauer, desto geringer der seterupflichtige Anteil der Rente

Je nach Laufzeit wird die BU-Rente mit einem bestimmten Ertragsanteil besteuert. Je kürzer die die Rentendauer, desto geringer ist der Anteil der Rente, die zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen. Umgekehrt betrachtet ist der Ertragsanteil ein fiktiver Gewinnanteil, der sich mit der Länge der Laufzeit des Vertrages erhöht. Das geht aus der folgenden Tabelle hervor:



Verdeutlichen wir das am besten anhand eines Beispiels: Ein Versicherungsnehmer wird mit 45 Jahren berufsunfähig. Der Betrag endet mit dem 65. Lebensjahr. Er bezieht aus dem Betrag eine BU-Rente von 1000 Euro. Sein Jahreseinkommen aus der BU-Rente beträgt also 12.000 Euro. Da die Laufzeit genau 20 Jahre beträgt, wäre der Ertragsanteil 21 Prozent.

Das bedeutet, er müsste von den 12.000 Euro nur 2.520 Euro mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Mit persönlichem Steuersatz meine ich hier, dass der Ertragsanteil der Rente mit dem gleichen Steuersatz versteuert wird, der für den Rest des Einkommens gilt.

In den allermeisten Fällen wird ein BU-Rentner kein allzu hohes Einkommen haben, also wird der persönliche Steuersatz eher niedrig sein. Gehen von dem unwahrscheinlichen Fall aus, der Steuersatz läge doch immerhin bei 20 % (weil Einkommen aus Mieteinnahmen uns Sonstigem für einen Single von insgesamt 30.500 Euro auflaufen). Von den 12.000 Euro Einkommen aus der BU-Rente würden dann 504 Euro wegversteuert. Die „Netto-Rente“ würde dann also statt 1.000 Euro nur 958 Euro betragen.

Die Besteuerung fällt nur in den wenigsten Fällen stark ins Gewicht

In den wenigsten Fällen wird die Besteuerung stark ins Gewicht fallen, es sei denn es ist eine sehr hohe BU-Rente vereinbart und es gibt nach der Arbeitsunfähig noch anderweitige hohe Einkommen.

Achtung: Es gab und gibt Berater und Vertriebe, die haben die BU als Steuersparmodell gekoppelt an eine sogenannte Basis-Rente beziehungsweise Rürup-Rente verkauft. Hier ist zu beachten: Wo der Staat „schenkt“, nimmt er später. Wenngleich es stimmt, dass der Versicherungsvertrag in diesem Fall vorteilhaft in der Steuererklärung angesetzt werden kann, so stimmt es dann leider auch, dass die BU-Renten in der Bezugsphase wesentlich höher Besteuert werden. Im Jahr 2011 beträgt der steuerpflichtige Anteil zum Beispiel 62 Prozent.

Über den Autor: Dr. Guido Kirner ist promovierter Historiker und Sozialwissenschaftler (Heidelberg, Paris, Berlin) und hat an der FernUni Hagen BWL studiert. Er lebt und arbeitet als Finanzberater und Versicherungsmakler (KIRNER-FINANZ) in Weilheim in Oberbayern und betreut anspruchsvolle Kunden im Süddeutschen Raum.

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