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Finanzmarktnovellierungsgesetz Die 6 wichtigsten Punkte im Mifid-2-Entwurf

Markus Lange, Head of Financial Services Legal und Partner bei KPMG
Markus Lange, Head of Financial Services Legal und Partner bei KPMG

Der jetzt vorgelegte Entwurf diene der Umsetzung der neuen Finanzmarktrichtlinie Mifid II sowie der Delegierten Richtlinie der EU-Kommission vom 7. April, erklärt KPMG-Experte Markus Lange in seiner aktuellen „MiFID2 Info-Mail“. Das Ministerium folge in ihrem 379 Seiten umfassenden Dokument zur Novellierung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie der der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) ausdrücklich dem „Prinzip der 1:1 Umsetzung“.

„Ausgewählte Themen erwähnenswert“

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Lange weiter: „Folgende ausgewählte Themen erscheinen nach erster überschlägiger Durchsicht ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit, nur den Anlegerschutz betreffend, und in aller Kürze erwähnenswert:

  • Die bestehende nationale Regelung zum Produktinformationsblatt wird beibehalten (siehe Paragraf 55 Absatz 9 WpHG-neu).
  • Die neue Geeignetheitserklärung soll an die Stelle des bisherigen Beratungsprotokolls treten (siehe Paragraf 55 Absatz 11 WpHG-neu sowie die Begründung, S. 309).
  • Anreize, die bislang als „Zuwendungen“ in Paragraf 31d WpHG geregelt waren, werden künftig unter der Überschrift „Zuwendungen und Gebühren“ in Paragraf 60 WpHG-neu behandelt. Hinzu kommen die weiteren Konkretisierungen unter anderem in Paragraf 6 WpDVerOV-neu („Zuwendungen“). Dort finden sich Ausführungen zu „kleineren nichtmonetären Vorteilen“ (siehe Paragraf 6 Absatz 1) sowie zu den künftigen Anforderungen an die Qualitätsverbesserung (siehe Paragraf 6 Absatz 2). In beider Hinsicht scheint grundsätzlich der Text der Delegierten Richtlinie übernommen worden zu sein – mit der Besonderheit, dass als zusätzliches beispielhaftes Szenario einer möglichen Qualitätsverbesserung (vgl. Art. 11 Absatz 2 lit. a) Delegierte Richtlinie zu den drei Grundbeispielen) ein „verbesserter Zugang zu Beratungsdienstleistungen … durch die Bereitstellung eines weitverzweigten regionalen Filialnetzwerkes, welches eine Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern auch in ländlichen Regionen absichert“, ergänzt worden ist.
  • Die neuen Anforderungen an die Product Governance finden sich in Paragraf 55 Absatz 3 und Absatz 4 WpHG-neu sowie in Paragraf 11 („Produktüberwachungspflichten für Konzepteure von Finanzinstrumenten“) und Paragraf 12 WpDVerOV-neu („Produktüberwachungspflichten für Vertriebsunternehmen“). Die detaillierten Regeln in der WpDVerOV entsprechen, soweit auf Anhieb ersichtlich, weitestgehend den Vorgaben der Delegierten Richtlinie.
  • Die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation ist in Paragraf 72 Absatz 3 bis 10 WpHG-neu geregelt. Dabei wird betont, dass die Aufzeichnung „für Zwecke der Beweissicherung“ erfolge und „insbesondere diejenigen Teile der … Kommunikation zu beinhalten“ habe, „in welchen Risiken, die Ertragschancen oder die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten oder Finanzdienstleistungen erörtert werden“. Damit dürften unter anderem Beratungsgespräche gemeint sein. Außerdem soll das beratungsfreie Geschäft erfasst werden (siehe die Begründung, Seite 321).
  • Für die Tätigkeit der Finanzanlagenvermittler gemäß GewO sowie FinVermV sind augenscheinlich keine Änderungen vorgesehen. Eine Umsetzung von Art. 3 Absatz 2 Mifid II (neue inhaltliche Anforderungen an Finanzanlagenvermittler für den Fall der Wahrnehmung beziehungsweise Beibehaltung der fakultativen Ausnahme durch den nationalen Gesetzgeber) scheint damit noch auszustehen.“

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