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Finanzmarktregulierung: Mifid II, Ucits V und VermAnlG in der Praxis

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Prüfen, ob es passt

Eine der wichtigsten Neuerungen ist laut Waigel indes die Geeignetheitsprüfung (Suitability-Test). Dieser Test, den bisher nur Mitarbeiter von Finanzdienstleistungsinstituten gemäß Kreditwesengesetz (KWG) durchführen mussten, ist ab Januar 2013 nun auch für Paragraf-34- f-Berater Pflicht.
Der Test basiert auf den Angaben aus dem Wertpapierhandelsgesetz- Bogen (WPHG-Bogen), den der Berater ab 2013 für jeden Kunden schon beim Erstkontakt ausfüllen muss.

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Dieses Formular enthält Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse sowie Anlageziele des Kunden. Darauf aufbauend prüft der Berater, ob die empfohlene Finanzanlage den Zielen entspricht, ob die Risiken für den Kunden finanziell tragbar sind und ob er die Risiken verstehen kann. Fällt die Antwort auf eine dieser drei Fragen negativ aus, darf der Berater das Produkt nicht empfehlen. Auch wenn der WPHGBogen lückenhaft ist und der Berater deshalb die drei Fragen nicht beantworten kann, unterliegt er einem Empfehlungsverbot.

„Intuitiv hat man das in der Vergangenheit wahrscheinlich auch richtig gemacht“, sagt Waigel. Neu sei nur, dass in Zukunft diese Geeignetheitsprüfung dokumentiert werden muss.

Eine weitere zentrale Anforderung ab dem 1. Januar 2013 ist das Beratungsprotokoll. Es ist grundsätzlich bei jeder Beratung von Privatkunden erforderlich. Neben den Angaben des WPHG-Bogens enthält es den Anlass und die Dauer der Beratung und Informationen über die Finanzprodukte, die Gegenstand der Beratung waren. Außerdem muss der Vermittler die wesentlichen Anliegen des Kunden und deren Gewichtung dokumentieren sowie alle Anlagetipps festhalten und begründen.

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