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Finanztipp der Woche: Die wichtigsten Versicherungen für die kalte Jahreszeit

Wer auf solchen Straßen mit Sommerreifen unterwegs ist, <br> handelt leichtsinnig. Die Haftpflichtversicherung zahlt trotzdem. <br> Quelle: Rainer Sturm / Pixelio
Wer auf solchen Straßen mit Sommerreifen unterwegs ist,
handelt leichtsinnig. Die Haftpflichtversicherung zahlt trotzdem.
Quelle: Rainer Sturm / Pixelio
Verkehrsunfälle: Haftpflichtversicherung zahlt auch bei Leichtsinn

Mehr als 2.000 Verkehrsunfälle ereigneten sich seit dem jüngsten Kälteeinbruch auf Deutschlands Straßen. Dabei kamen mindestens drei Menschen ums Leben, weit mehr als hundert wurden zum Teil schwer verletzt. Die Sachschäden betragen nach Polizeiangaben mehrere Millionen Euro.

Wer mit Sommerreifen auf glatten Straßen unterwegs ist, handelt verantwortungslos und muss mit einem Bußgeld rechnen. Bei einem Unfall droht sogar ein Strafpunkt in Flensburg. Trotzdem übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung alle Schäden an fremden Fahrzeugen und Personen. Einige Gesellschaften bieten zudem Schutz selbst bei grob fahrlässig herbeigeführten Kaskoschäden.

Nach einem Autounfall und auch bei allen anderen Schäden ist es wichtig, den Schadenfall so schnell wie möglich der Versicherung zu melden – möglichst noch am gleichen Tag. Denn je schneller er gemeldet wird, desto schneller wird er auch reguliert.

Zug- und Flugzeugverspätungen: Keine Entschädigungen bei höherer Gewalt

Wer sein Auto stehen lässt und in die öffentlichen Verkehrsmittel umsteigt, muss derzeit mit massiven Verspätungen rechnen. Auf eine finanzielle Entschädigung von der Deutschen Bahn oder von den regionalen Transportgesellschaften hofft man dabei vergebens. Wie auch im Falle eines Terror-Alarms haften die Eisenbahnunternehmen nicht bei höherer Gewalt, also bei den „außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umständen, die von der Eisenbahn nicht vermieden beziehungsweise abgewendet werden konnten“.

Nur wenn die Bahn selbst die Verspätung zu verantworten hat, zum Beispiel weil die Züge ungenügend gewartet sind, können Kunden einen prozentualen Anteil des Fahrpreises zurückfordern. Kommt der Zug mindestens eine Stunde zu spät, erhalten sie 25 Prozent des Fahrpreises, ab zwei Stunden sind es 50 Prozent.

Ähnliches gilt bei Flugausfällen: Auch hier können sich Gesellschaften, die Flüge beispielsweise wegen einem Schneesturm zeitlich verschieben oder annullieren, auf höhere Gewalt berufen und müssen die Passagiere nicht finanziell entschädigen. Anders als die Bahn müssen Fluggesellschaften aber nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern bei einer mehr als zweistündigen Verspätung ihre Passagiere mit Mahlzeiten und Getränken versorgen.

Ist hingegen der Flughafen oder die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich, zum Beispiel, weil nicht genug Flugzeuge als Ersatz bereitstehen, die Maschinen nicht enteist und die Landebahnen nicht geräumt sind, dann haben die Kunden Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Für Flüge über weniger als 1.500 Kilometer bekommen sie 250 Euro, bei 1.500 bis 3.500 Kilometern 400 Euro und bei mehr als 3.500 Kilometern 600 Euro. Der Flugpreis spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich Abflug und Ankunft um mehr als drei Stunden verzögert haben oder der Flug komplett gestrichen wurde.
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