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Finanztipp der Woche: Rentenirrtümer - Was Sie auf keinen Fall glauben sollten

Foto: Fotolia
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Die einen lehnen Sie ab, die anderen halten Sie aufgrund der immer höher werdenden Lebenserwartung für unvermeidbar: Die Rente mit 67. Viele sind der Meinung, dass nach ihrer Einführung alle bis 67 Jahre arbeiten müssen, wollen sie Abschläge auf ihre Altersrente vermeiden.

Das ist nicht richtig! Wer 1946 oder vorher geboren wurde, ist von der „Rente mit 67“ überhaupt nicht betroffen. Bei den zwischen 1947 und 1963 Geborenen wird die Altersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Uneingeschränkt gilt die Gesetzesänderung also nur für Menschen, die ab 1964 geboren wurden. Doch selbst diese können mit 65 in Rente gehen, wenn sie bereit sind, Abschläge in Kauf zu nehmen.

Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt ab Erreichen der Regelaltersgrenze wieder die volle Rente, ohne Abschläge, ausbezahlt.

Nein! Abschläge für eine vorzeitige Altersrente gelten lebenslang – sogar bei einer anschließend gezahlten Hinterbliebenenrente.

Wer 45 Jahre lang Beiträge eingezahlt hat, kann mit 60 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Falsch! Durch die Gesetzesänderung ist zwar eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren eingeführt worden. Eine vorzeitige und abschlagsfreie Rente ist einem jedoch nur dann beschert, wenn man 45 Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt hat und zudem 65 Jahre alt ist. Beide Voraussetzungen müssen also gleichzeitig vorliegen. Zu den 45 Jahren zählen Kindererziehungszeiten, aber keine Zeiten, in denen man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen hat. Auch die Wartezeitmonate, die man nach einer Ehescheidung hinzugewonnen hat, werden nicht berücksichtigt.

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Wer den verdienten Ruhestand erreicht hat und Rente bezieht, darf unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Dies gilt nur für Rentenbezieher, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Bei einer vorzeitigen Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit darf ein Rentner höchstens 400 Euro dazuverdienen, ohne dass die Rente ganz oder teilweise gekürzt wird.

Selbstständige können sich ihre Rentenbeiträge auszahlen lassen.

Nein, eine Auszahlung der Rentenbeiträge ist generell nicht möglich. Eine Ausnahme gibt es nur für gewisse Berufsgruppen, die eine eigenständige Altersvorsorge haben. Selbstständige können sich ihre Beiträge erst mit 65 Jahren auszahlen lassen – und das auch nur, wenn sie bis dahin weniger als fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Ansonsten bekommen auch sie eine reguläre Altersrente.

Die Rente wird mit Rentenbeginn automatisch aufs Konto überwiesen.

Nein! Alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen beantragt werden. Der Antrag muss dabei drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden.

Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig.

Falsch! Die Rente berechnet sich aus allen Beitragsjahren bis zum Rentenbeginn.

Die Altersrente meines Ehepartners wird auf meine Altersrente angerechnet.

Irrtum. Auf die eigene Rente wird die Altersrente des Ehepartners nicht angerechnet. Eine Ausnahme gibt es aber: Bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz (in der Regel Deutsche aus Osteuropa), gibt es eine Begrenzung der gemeinsamen Rentenansprüche.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund klärt hier über weitere Rentenirrtümer auf.

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