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Finanztipp der Woche: Verliebt, verlobt, verheiratet –Versicherungen für Ehepaare

Foto: Fotolia
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In der Regel ist es so, dass die Eheleute vor ihrem Gang zum Altar je eine Privathaftpflichtversicherung hatten. Das muss im verheirateten Zustand nicht mehr sein, so der Bund der Versicherten. Eine der Policen könne gekündigt werden. Ein solches Sonderkündigungsrecht gäbe es auch für die Rechtsschutzversicherung, falls denn zwei bestünden.

„Regulär kündigen müssen die jungen Eheleute eine Hausratversicherung, wenn beide jeweils über einen eigenen Vertrag verfügen“, so Blunck. „Das Paar sollte die andere Versicherung individuell auf ihre Verhältnisse anpassen.“

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Auch wenn beispielsweise die Braut den Namen des Bräutigams annimmt, verlangt das einiges an organisatorischer Arbeit. Alle Versicherungen müssen auf diesen Namen geändert werden. „Bei Lebensversicherungen sollte bei Bedarf die Bezugsberechtigung für den Todesfall umgeschrieben werden“,
empfehlen die Versicherungsexperten.

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Nicht beeindrucken lassen solle sich das Paar von sogenannten Hochzeitsversicherungen. Diese böten zwar verschiedene Leistungen an, ob die am Ende aber was brächten, sei fraglich. Beispiel: Wenn der Fotograf am Tag der Hochzeit nicht erscheint, offerieren Versicherer eine Ausfallprämie. Lilo Blunck: „Doch was nützt der größte Geldbetrag, wenn am Ende vom schönsten Tag des Lebens kein einziges Foto ins Album kommt.“

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