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Finanztipps der Woche: Was Anleger in Bank- und Versicherungsfragen beachten müssen

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Bankschließfach:

Fehlannahme: „Wird das Schließfach geplündert, muss die Bank für den Schaden aufkommen.“

Nur keine vorschnellen Schlüsse ziehen. Eine Haftung der Bank kann ausgeschlossen sein, obwohl sie gegen ihre Pflicht verstoßen hat, das Schließfach vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Weil sie aber keinen Besitz an dem Inhalt des Schließfaches hat, kann sie gar nicht überprüfen, ob der Inhalt vollständig ist. Kann der Bankkunde nicht nachweisen, welche Gegenstände im Schließfach waren, muss die Bank verschwundene Gegenstände auch nicht ersetzen.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.02.2012, Az.: I-24 U 193/11)


Anlageberatung:

Fehlannahme: „Verschuldet die Bank eine Fehlinvestition, gibt es auch den entgangenen Gewinn.“

Vorsicht: Selbst wenn die Bank erwiesenermaßen gegen den Beratervertrag verstoßen hat, bedeutet das nicht automatisch, dass der Kunde auch den entgangenen Gewinn ersetzt bekommt. Einen Anspruch darauf hat er nur, wenn er beweisen kann, dass eine alternative Anlageform den entsprechenden Gewinn abgeworfen hätte. Denn inzwischen kann nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft.

(BGH, Urteil v. 24.04.2012, Az.: XI ZR 360/11)


Bankvollmacht:

Fehlannahme: „Mit einer Vorsorgevollmacht kann problemlos auch das Bankkonto verwaltet werden.“

Rechtlich gesehen kann eine Vorsorgevollmacht zwar auch eine Bankvollmacht beinhalten. Allerdings kann es praktische Probleme geben. Denn der Bevollmächtige muss bei der Bank oder Sparkasse jedes Mal die Vollmacht im Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen. Daher sollte man sicherheitshalber neben der Vorsorgevollmacht der Person des Vertrauens zusätzlich noch eine Bankvollmacht erteilen. Sie ist deutlich praxistauglicher.

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