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Finanzvertrieb: Der Streit um die Dynamikprovision

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Folge ist, dass die Dynamikprovision automatisch dem Vermittler zusteht, der den ursprünglichen Vertrag vermittelt hat. Er muss sich noch nicht einmal um die Dynamisierung verdient gemacht haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Dynamisierung auf die aktive Tätigkeit eines weiteren Vermittlers zurückzuführen ist. Seine Tätigkeit unterbricht dann die Ursächlichkeit der Vermittlung des ersten Handelsvertreters; die Dynamikprovision steht dem zweiten Vermittler zu.

Dynamikprovision und Ausgleichsanspruch

Die Frage, wem die Dynamikprovision beim Ausscheiden des Handelsvertreters zusteht, kann darüber hinaus bei Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eine Rolle spielen. Zu denken ist hier an Fälle, in denen der Handelsvertretervertrag im Falle des Ausscheidens einen – wirksam – vereinbarten Versicht auf zukünftig fällig werdende Provisionen beinhaltet.

Wenn der Verzicht auch die Dynamikprovision erfasst, ist sie – soweit sie als eine „verzögerte“ Abschlussprovision gilt – zugleich als Provisionsverlust bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen. Liegt kein klarer Verzicht vor, besteht auch nach dem Ende des Vertriebsvertrages Anspruch auf die Dynamikprovision.
Fazit: Die Frage, wem die Dynamikprovision im Falle des Ausscheidens eines Handelsvertreters zusteht, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen im Versicherungs- und Handelsvertretervertrag und den tatsächlichen Umständen – ist zum Beispiel ein weiterer Handelsvertreter ursächlich für die Dynamik geworden? – ab.

Die vertraglichen Vereinbarungen sind aber leider häufig unklar und mehrdeutig. Um zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, Verträge sorgfältig zu formulieren beziehungsweise bereits bestehende Verträge zu prüfen und Unklarheiten mit Hilfe eines Fachmanns zu beseitigen. Denn beide Seiten eines Vertriebsvertrages verdienen Klarheit über die Rechte und Pflichten auch bei Dynamikprovisionen.

Zur Autorin
: Claudia Stöcker ist Fachanwältin für Steuerrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kölner Kanzlei Zacher & Partner. Zu ihren Schwerpunkten gehören Kapitalanlage- und Finanzdienstleistungsrecht, Vertriebsrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, sowie Steuer- und Steuerstrafrecht.

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