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Folgen der EU-Richtlinie Mifid II Vermittlerverbände wollen „Provisionsverbot durch die Hintertür“ bekämpfen

Rote Ampel mit Stoppschild: Neue Regeln aus Brüssel könnten in Deutschland dazu führen, dass Provisionen für 34f-Vermittler in der Praxis verboten sind.
Rote Ampel mit Stoppschild: Neue Regeln aus Brüssel könnten in Deutschland dazu führen, dass Provisionen für 34f-Vermittler in der Praxis verboten sind. | Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
Rudolf Geyer, Sprecher der Geschäftsführung bei Ebase

Die European Bank for Financial Services (Ebase) wehrt sich gegen den Eindruck, Vermittler von Fonds in Deutschland unnötig zu gängeln. Hintergrund ist die reformierte EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II, der seit zwei Wochen auch Depotbanken unterliegen.

Dieses Regelwerk habe bereits indirekte Wirkungen für freie Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO). Das gelte obwohl die für sie noch anzupassende Finanzanlagenvermittlungsverordnung heute nicht einmal als Entwurf vorliegt.

Denn seit Beginn dieses Jahres haben die neuen Vorschriften Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Banken und Vermittlern, heißt es von der B2B-Direktbank. Und das zwinge die Partner, „bei manchen Themen noch enger zusammenzuarbeiten“.

Kostentransparenz und Product Governance

So müssten die Depotbanken beispielsweise die „neuen Anforderungen der Mifid II zur Kostentransparenz und zur Product Governance vollumfänglich beachten“. Das gelte obwohl sie selbst keine Anlageberatung oder -vermittlung betreiben, erklärt Ebase.

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Konkret müssten die Depotbanken beispielsweise sicherstellen, dass die seit Jahresbeginn anzugebenden Informationen zu allen Kosten eines Produkts auch beim Endkunden ankommen. Daher müssten die Banken die Vermittler vertraglich in die Pflicht nehmen.

Kontrolle über Zuwendungen an Vermittler

„Gemäß den neuen Vorgaben der Mifid II müssen die Depotbanken nachweisen können, dass jegliche von ihnen an Dritte wie Vermittler gewährten Zuwendungen dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern.“

Und weiter: „Die Gewährung fortlaufender Vertriebsprovisionen durch die Depotbanken an die Vermittler ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Provisionszahlungen auch eine fortlaufende Qualitätsverbesserung für den Kunden gegenübersteht.“

Laut Ebase müssen die Banken in einem Zuwendungs- und Verwendungsverzeichnis „für sämtliche gewährten Zuwendungen angeben, wie diese die Qualität, bezogen auf die für den betreffenden Kunden jeweils erbrachte Wertpapierdienstleistung, verbessern.“

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