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Fonds & Steuern Was müssen Berater und Anleger bei der Fondsauswahl beachten?

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Mit der bislang aufwendigen Handhabe der thesaurierenden Auslandsfonds ist ab 2018 jedoch Schluss: Im Zuge der Reform des Investmentsteuergesetzes werden dann die Depotbanken für die Versteuerung der laufenden Erträge zuständig sein. Damit entfällt künftig der Aufwand für Anleger, alljährlich diese Angaben für die Steuererklärung zusammenzutragen. Auch beim Verkauf der Fondsanteile übernimmt die Depotbank die Arbeit, der Aufwand für das Vermeiden der Doppelbesteuerung entfällt damit künftig ebenfalls auf Anlegerseite.

Neben der Gleichstellung der steuerlichen Behandlung dieser Fonds bringt die Steuerreform weitere diverse Neuerungen mit sich. So werden auf Fondsebene in Zukunft 15 Prozent Steuern auf in Deutschland anfallende Dividenden, Mieterträge sowie Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien fällig.

Damit es beim Fondsanleger bei Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, werden die Ausschüttungen teilweise freigestellt. Die Höhe der sogenannten Teilfreistellung von der Abgeltungssteuer hängt von der Fondsgattung ab (siehe Grafik oben).

Mit 30 Prozent am niedrigsten ist sie bei Aktienfonds, am höchsten ist sie mit 80 Prozent bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt auf Auslandsimmobilien. Künftig kommt es damit stärker auf die Anlagerichtlinien der Fonds an. So ist beispielsweise dann von einem Aktienfonds die Rede, wenn er zu mindestens 51 Prozent in Aktien investiert – auch dann, wenn der Rest des Portfolios in Anleihen gehalten wird. Ein solcher Fonds ist künftig beispielsweise steuerlich günstiger als ein Fonds ohne feste Anlagerestriktionen.

Nachteilig wirkt sich die Teilfreistellung auf Anleger aus, deren Erträge unterhalb des Freibetrags von 801 Euro (Ledige) beziehungsweise 1.602 Euro (Verheiratete) liegen: Ihre Erträge werden auf Fondsebene künftig besteuert, aber sie profitieren nicht von der Teilfreistellung.

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