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Aktualisiert am 27.06.2011 - 12:15 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten

Fondsvermittler: Alte Hasen müssen zur Sachkundeprüfung

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Weitere Details aus der Verordnung: Die Regularien für die Berufshaftpflichtversicherung (Paragraf 9 der Verordnung) entspricht derjenigen in der Versicherungsvermittlung, das heißt die Deckungssumme muss 1,1 Millionen Euro pro Schadenfall und 1,7 Millionen Euro pro Jahr betragen.

Hier hatte der AfW aufgrund der bei Vermögensanlagen im Vergleich zu Versicherungsprodukten im Allgemeinen häufiger auftretenden Schadensfällen, die dafür geringere Schadenshöhen umfassen, eine Deckungssumme in Höhe von 250.000 Euro pro Schadensfall und 3 Millionen Euro pro Jahr gefordert.
„250.000 Euro pro Schadensfall reicht im Normalfall vollkommen aus und könnte zu niedrigeren Prämien führen. Wer vermögendere Kunden betreut, könnte dann ja freiwillig eine höhere Deckung vereinbaren“, so Rottenbacher.

Offenlegungspflichten der Vermittler

Paragraf 13 der Verordnung regelt die Information des Anlegers über Risiko, Kosten und Nebenkosten. Vermittler müssen dem Anleger Angaben zu dem Gesamtpreis der Finanzanlage und den Dienstleistungen des Vermittlers zu zahlen hat. Darin geschlossen „alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen, oder, wenn die Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises.“ Provisionen sind in letzterem Fall zudem separat aufzuführen.

„Die Anforderungen an die Beratung sind nun zwischen Bank, Haftungsdach und Vermittler identisch. Die gewerberechtliche Regulierung aber macht die Unabhängigkeit der freien Vermittler weiter möglich“, konstatiert AfW-Vorstand Rottenbacher.“

Weitere Punkte umfassen die Pflicht zur Übergabe von Produktinformationsblättern sowie von schriftlichen Beratungsprotokollen an den Anleger. Zudem werden die an das Wertpapierhandelsgesetz angelehnten Prüfpflichten der Vermittler durch Wirtschaftsprüfer näher erläutert.

Neue Kosten für Vermittler

Die Bürokratiekosten für die Wirtschaft für sämtliche mit dem Gesetz durchgeführten neuen Informationspflichten beziffert das Wirtschaftsministerium auf insgesamt 835 Millionen Euro. Für den einzelnen Vermittler sollen nach Berechnungen des Ministeriums 1.280 Euro einmalige Umstellungskosten sowie jährliche Kosten in Höhe von 800 bis 1.200 Euro für die Berufshaftpflichtversicherung zukommen. Mehrkosten für die ausgeweiteten Prüfpflichten wurden nicht beziffert.

Die jüngst vom Bundesrat geforderten Änderungen im Gesetzentwurf finden sich nicht in der Verordnung. Es wird erwartet, dass das Gesetz am 20. Oktober 2011 in Bundestag endgültig verabschiedet wird. Ab 1. Januar 2012 soll das neue Anlagenvermittlergesetz Gültigkeit haben.

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