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Fondsvermögensverwaltungen: immer gut beraten?

Klaus-Dieter Erdmann
Klaus-Dieter Erdmann
Der bisherige freie Anlageberater nach Paragraf 34c Gewerbeordnung (GewO), der künftig Investmentfonds oder Fondsvermögensverwaltungen anbieten möchte, wird zum Finanzanlagenvermittler gemäß Paragraf 34f GewO. Die Einführung dieses Paragrafen sieht neben dem Nachweis einer Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (VSH), eines Sachkundenachweises und erweiterten Organisationspflichten auch eine Ausweitung der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten vor. Letzteres wird ausschlaggebend dafür sein, dass sich die Berateranzahl in diesem Segment nahezu halbieren dürfte. „Know your customer“ bekommt in diesem Zusammenhang eine neue Bedeutung. Künftig dürfen Empfehlungen nur noch im Rahmen detaillierter Anlegerprofile unter Offenlegung sämtlicher Vermögensverhältnisse des Kunden abgegeben werden. Dabei müssen immer sämtliche Wertpapierpositionen einzeln mit Begründung erfasst werden, auch wenn nur ein bestimmtes Wertpapier Gegenstand der Analyse war oder turnusmäßige Portfoliobesprechungen ohne Transaktionsrelevanz stattgefunden haben. Es müssen auch Zuwendungen aller Art offengelegt werden. Dabei handelt es sich nicht nur um Courtagen und Gebühren, sondern auch um „Incentives“ und alle anderen geldwerten Vorteile. Die Angriffsfläche für den Berater und das Haftungsrisiko steigen ebenso, wie der mit der Beratung einhergehende Zeitaufwand im Rahmen ordnungsgemäßer Erfüllung von Protokollierungs- und Dokumentationspflichten. War es bisher schon ein anspruchsvolles Unterfangen, Asset- und Relationship-Management miteinander zu vereinen, wird dies im Zuge der 34f GewO-Pflichten für den einzelnen Berater fast unmöglich. Ausweglos ist die Situation aber nicht, denn allein die Delegation des Asset-Managements in Produkte mit vermögensverwaltendem Charakter führt zu einer erheblichen Reduzierung von Haftung und Aufwand. Dem Berater stehen dafür mehrere Vehikel zur Auswahl, die sich sowohl in Bezug auf den gesetzeskonformen Beratungsprozess als auch in ihrer individuellen Ausgestaltung stark unterscheiden. Setzt der Berater mehrere vermögensverwaltende Fonds (VV-Fonds) in einem Fondsdepot ein, erreicht er eine nach unterschiedlichen Investmentstrategien diversifizierte Asset-Allokation. Es müssen allerdings die eingangs beschriebenen Anforderungen des neuen Paragrafen 34f GewO vollständig erfüllt werden. Trifft der Berater die Auswahl der VV-Fonds nicht selbst, sondern überlässt die Selektion und Kombination geeigneter VV-Fonds dem Management eines Dachfonds, bedeutet das hinsichtlich Beratungsaufwand und Dokumentation eine Entlastung. Während beim Fondsdepot mit VV-Fonds bei jedem Beratungsanlass sämtliche Depotpositionen in das Anlageberatungsprotokoll mit Begründung aufgenommen werden müssen, erfolgen bei der Dachfondslösung u.a. Umschichtungen und Rebalancing auf Fondsebene und müssen daher nicht gesondert protokolliert werden. Werden die Kundengelder ähnlich der Dachfondslösung im Rahmen einer Fonds-Vermögensverwaltung (FVV) gemanagt, reduziert sich der zeitliche Aufwand für das Asset- und Backoffice-Management auf ein Minimum.
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