Freibeträge, Schonvermögen & Co. Fakten zur Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern
Können pflegebedürftige Menschen etwa die Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim nicht komplett selbst bezahlen, springt die öffentliche Hand zunächst ein. Einen Teil des Geldes verlangen die Sozialämter aber von den Kindern der Pflegebedürftigen zurück. Die Arag hat einige Fakten zur Unterhaltspflicht zusammengetragen.
Grundsätzlich gilt: Bevor die Kinder dran sind, müssen erst die Pflegebedürftigen selbst sämtliche Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente und der Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögen ausgeben. Hier gilt ein Schonbetrag von derzeit 2.600 Euro, den die Betroffenen behalten dürfen. Haben die Eltern Anspruch auf Grundsicherung im Alter, müssen sie diese auch.
Kinder sind per Gesetz dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt der Eltern zu sorgen. Auch dann übrigens, wenn jahrelang kein Kontakt bestand. Das urteilte vor kurzem der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZB 607/12).
Wann muss man zahlen?
Relevant für die Beurteilung, ob ein Kind unterhaltspflichtig ist, sind die tatsächlich erzielten Einkünfte des Nachwuchses. Bei Arbeitnehmern bilden die Sozialämter den Durchschnitt aus zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs. Bei Selbstständigen sind die durchschnittlichen Einkünfte der vergangenen drei bis fünf Jahre relevant.
Von diesem Nettoeinkommen kann man aber folgende Kosten abziehen:
Außerdem gilt: Das unterhaltspflichtige Kind und seine Familie können rund 50 Prozent des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens für sich behalten. Hat das unterhaltspflichtige Kind selbst Kinder und bestehen hier Unterhaltsansprüche, gehen auch diese vor.
Vermögen muss auch angepackt werden
Haben die unterhaltspflichtigen Kinder Vermögen, wird auch das zur Finanzierung herangezogen. Allerdings gibt es auch hier Schonvermögen. Dazu gehören etwa eine angemessene, selbst genutzte Immobilie sowie Reserven für Reparaturen oder Urlaube.
Grundsätzlich gilt: Bevor die Kinder dran sind, müssen erst die Pflegebedürftigen selbst sämtliche Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente und der Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögen ausgeben. Hier gilt ein Schonbetrag von derzeit 2.600 Euro, den die Betroffenen behalten dürfen. Haben die Eltern Anspruch auf Grundsicherung im Alter, müssen sie diese auch.
Kinder sind per Gesetz dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt der Eltern zu sorgen. Auch dann übrigens, wenn jahrelang kein Kontakt bestand. Das urteilte vor kurzem der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZB 607/12).
Wann muss man zahlen?
Relevant für die Beurteilung, ob ein Kind unterhaltspflichtig ist, sind die tatsächlich erzielten Einkünfte des Nachwuchses. Bei Arbeitnehmern bilden die Sozialämter den Durchschnitt aus zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs. Bei Selbstständigen sind die durchschnittlichen Einkünfte der vergangenen drei bis fünf Jahre relevant.
Von diesem Nettoeinkommen kann man aber folgende Kosten abziehen:
- berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten
- Krankheitskosten (Vorsorge und Behandlungen)
- private Altersvorsorge bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen
- Darlehen, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung
- Kosten für den regelmäßigen Besuch des Pflegebedürftigen
Außerdem gilt: Das unterhaltspflichtige Kind und seine Familie können rund 50 Prozent des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens für sich behalten. Hat das unterhaltspflichtige Kind selbst Kinder und bestehen hier Unterhaltsansprüche, gehen auch diese vor.
Vermögen muss auch angepackt werden
Haben die unterhaltspflichtigen Kinder Vermögen, wird auch das zur Finanzierung herangezogen. Allerdings gibt es auch hier Schonvermögen. Dazu gehören etwa eine angemessene, selbst genutzte Immobilie sowie Reserven für Reparaturen oder Urlaube.