LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in VersicherungenLesedauer: 4 Minuten

Garantiezins in Gefahr? Lebensversicherung – Die mögliche Haftungsfalle von morgen!

Seite 2 / 2


Vorläufige Zahlungsverbote für Versicherer

Paragraf 314 Absatz 1 VAG eröffnet dabei zunächst die Möglichkeit für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) vorläufige Zahlungsverbote für Versicherer auszusprechen. Voraussetzung ist, dass der Versicherer dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen und die Verhängung eines solchen Zahlungsverbotes zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint. Erfasst werden sollen dabei auch gerade Ansprüche der Versicherten auf den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherungen.

Reichen solche vorläufigen Zahlungsverbote nicht mehr zur Rettung des Versicherers aus, so kann nach Paragraf 314 Absatz 2 VAG die Bafin auch weiterführende Maßnahmen ergreifen, nämlich die Leistungsansprüche der Versicherten gegenüber dem Versicherer kürzen. Hierzu kann insbesondere auch eine Kürzung der Versicherungssummen erfolgen. Der Versicherungsnehmer kann also nicht nur seine Überschussbeteiligung oder Garantieverzinsung verlieren, sondern auch seine eingezahlten Prämien. Schlussendlich sollen also die Versicherungsnehmer des Versicherers zunächst den Versicherer stützen und auf eigene Ansprüche verzichten, bevor dies der deutsche Steuerzahler tut.

Lebensversicherung „sichere“ Altersvorsorge?

Fraglich ist damit natürlich geworden, ob deutsche Lebensversicherungen noch als „sichere“ Altersvorsorge gelten können, wenn selbst schon der Gesetzgeber Mechanismen einführt, um den Versicherungsnehmern ihre „garantierten“ Versicherungsleistungen wieder wegnehmen zu können, um die Insolvenz des Versicherers abzuwenden.

Wenn jedoch bereits der Gesetzgeber einen Kollaps eines Versicherers für zumindest so wahrscheinlich hält, dass er gesetzliche Regelungen für diesen Fall einführt, dann sollte dieses Thema auch bei den Versicherungsvermittlern zu präsent und als so wahrscheinlich betrachtet werden, dass der Versicherungsnehmer im Beratungsgespräch auf diese Thematik hingewiesen wird.

Hinweis gehört in jedes Beratungsgespräch

Zwar kann sich nach Ansicht des Autors aufgrund einer Abwägung sämtlicher Chancen und Risiken immer noch ergeben, dass eine deutsche Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer geeignet ist, von einer Vermittlung als „sicheres“ Altersvorsorgeprodukt würde der Autor jedoch eher empfehlen Abstand zu nehmen.

Jedenfalls gehört nach seinem Dafürhalten ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung des Paragrafen 314 VAG und dessen Folgen für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung einer Lebensversicherung in jedes Beratungsgespräch und jede Beratungsdokumentation.

Versicherte dürften Vermittler in Regress nehmen

Im Ergebnis bleibt zu hoffen, dass die Bafin niemals gezwungen sein wird, von den ihr nach Paragraf 314 VAG gegebenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Sollte dies jedoch der Fall sein und der Versicherungsnehmer einen Verlust seiner als „sicher“ geglaubten Altersvorsorge erleiden, werden viele dieser Versicherungsnehmer versuchen beim Vermittler ihrer Versicherung Regress zu nehmen.

Dann wird die spannende Frage zu klären sein, ob eine Hinweispflicht des Versicherungsvermittlers auf die Regelung des Paragrafen 314 VAG bestand. Dies ist sicherlich eine Frage deren Beantwortung völlig offen ist.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion