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Geeignetheitserklärung, Beipackzettel, Ausnahmen BVI: Das soll bei der Mifid-II-Umsetzung nachgebessert werden

BVI-Chef Thomas Richter.
BVI-Chef Thomas Richter.
Der deutsche Fondsverband BVI bezieht Stellung zum Referentenentwurf des Finanzministeriums für ein Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (FimanoG). Das Gesetz soll die Bestimmungen der europäischen Finanzrichtlinie Mifid II, die 2017 oder 2018 beschlossen werden soll, in deutsches Recht umsetzen.
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Der Verband kritisiert einzelne Verschärfungen gegenüber der europäischen Richtlinie, die im Entwurf enthalten sind und macht drei Verbesserungsvorschläge.

1. Fondsgesellschaften sind keine Wertpapierdienstleister nach Mifid

Fondsgesellschaften sollen aus dem Begriff der Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgenommen werden, fordert der BVI. Schließlich werden Fondsanbieter bereits durch die OGAW-Richtlinie beziehungsweise AIFM-Richtlinie reguliert. „Die OGAW- und die AIFM-Richtlinie ordnen nur bei der Erbringung von Nebendienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften die zielgerichtete Anwendung bestimmter Mifid-Standards an“, schreibt der Verband. Daher müsse die Ausnahme der Fondsgesellschaften aus den Bestimmungen für Wertpapierfirmen unmittelbar im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verankert werden.

2. Geeignetheitserklärung weniger bürokratisch gestalten als das Beratungsprotokoll


Die Bundesregierung will das Beratungsprotokoll abschaffen und durch die Geeignetheitsprüfung und -erklärung ersetzen. Bei der Ausgestaltung der Geeignetheitserklärung sollte sich der Gesetzgeber an die Vorgaben aus Brüssel halten und keine nationalen Sonderwege gehen, fordert der BVI. „In einer konsequenten 1:1-Umsetzung sollten die bürokratischen und überfrachteten Vorgaben für das Beratungsprotokoll keinesfalls auf die Geeignetheitserklärung übertragen werden“.

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