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Gefahr für das persönliche Vermögen Darum ist der Zahlungsverzug in der VSH ein unterschätztes Risiko

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Gefährliche Lücken

Auch hier ein Beispiel: Die Versicherungsprämie ist zum 1. Januar 2016 fällig. Der Versicherungsnehmer zahlt nicht und erhält am 11. Januar 2016 eine qualifizierte Mahnung mit Zahlungsfrist bis zum 28. Januar (die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen). Zahlt der Versicherungsnehmer den rückständigen Beitrag am 10. Februar 2016 (Zahlungseingang), hat der Versicherungsnehmer für den Zeitraum vom 29. Januar bis zum 10. Februar keinen Versicherungsschutz.

Begleicht der Versicherungsnehmer nach erfolgter Kündigung des Versicherers aufgrund der Nichtzahlung, die zusammen mit der qualifizierten Mahnung oder in einem separaten Schreiben ausgesprochen werden kann, erst binnen der Reaktivierungsfrist von einem Monat den vollständigen Betrag, bleibt die „Lücke“ erst recht bestehen. Dies verdeutlicht auch Paragraf 38 Absatz 3 Satz 3 VVG („Absatz 2 bleibt davon unberührt“).

Niemals eigenmächtig niedrigere Prämien zahlen

Diese negative Folge trifft den Vermittler im Übrigen, wenn er den Beitrag sowohl vollständig als auch lediglich zum Teil nicht beglichen hat. Aus diesem Grund sollten Versicherungsnehmer zum Beispiel nicht eigenmächtig eine niedrigere als die fällig gestellte Prämie zahlen, weil sie der Meinung sind, durch eine Vertragsumstellung ohnehin eine Erstattung zu erhalten.

Besonderheiten in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Da in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler seit 2007 das sogenannte Verstoßprinzip gilt, kann die aufgrund des Zahlungsverzugs begründete Leistungsfreiheit des Versicherers den Vermittler – wie im Beispielsfall – noch nach Jahren treffen. Anders als bei Versicherungen zum Beispiel nach dem Anspruchserhebungsprinzip, bei denen es ausreichend ist, für die bedingungsgemäße Leistungspflicht des Versicherers durch Zahlung der aktuell fälligen Prämie zu sorgen, schleppt ein in der Vergangenheit in Verzug befindlicher Vermittler stets das Risiko weiter mit sich, mit einem Schadensersatzanspruch konfrontiert zu werden, dessen ursächliche Pflichtverletzung aus einer Zeit stammt, in welcher er sich in Verzug befunden hat.

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