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Aktualisiert am 27.01.2020 - 14:49 UhrLesedauer: 2 Minuten

Geno Bioenergie 1 - Die Hintergründe

Trübe Aussichten für
Trübe Aussichten für
Bioernergie-Park Klarsee Quelle: Nawaro

Im Kern geht es um die Frage: Was ist eine Anlage im Sinne des EEG? Hat der Fonds rechtswidrig gehandelt, als er die von ihm finanzierten 40 Biogasanlagen in Penkun als 40 Einzelanlagen eingestuft hat und so von den höheren Erträgen für kleine Anlagen profitiert? Weiter ist unklar: Im Sinne der EEG-Novelle von 2009 steht in Penkun nun eine Großanlage, die eine um 48 Prozent geringere Vergütung erhält. Die Anlage ging ans Netz, bevor die Novelle in Kraft trat. Warum wurde ihr kein Bestandsschutz gewährt? Die Krux ist die Auslegung des entsprechenden EEG-Paragrafen von 2004, der bei Planung und Vertrieb des Fonds geltendes Recht war. Damals galt als Anlage, was selbstständig Strom erzeugt. Um den Fonds abzusichern, prüfte ein Gutachten eigens, ob die Anlagen des Bioenergieparks in Penkun als selbstständig arbeitend gelten können: So wird bescheinigt, dass „aufgrund ihrer technischen Selbstständigkeit die vorliegenden Anlagen auch verschiedenen Rechtsträgern übertragen werden könnten, und damit nicht nur technisch, sondern auch rechtlich selbstständig betrieben werden können. Die Nutzung (…) gemeinsamer Infrastruktureinrichtungen und Reststoffverwertungseinrichtungen ändert nichts am selbstständigen Anlagencharakter der Einzelanlagen.“ Beim Bundesumweltministerium ist man nun der Ansicht, dass der Betrieb von 40 Meilern als selbstständige Anlagen missbräuchliches Anlagensplitting und nie im Sinne des EEG von 2004 gewesen sei. Die Neufassung des EEG von 2009 besagt denn auch, dass Anlagen im Sinne der Gebührenordnung als eine einzige Anlage zu gelten haben, wenn sie benachbart stehen. Darüber hinaus heißt es in der Begründung des Gesetzes, dass die Vorschrift von 2009 „inhaltlich mit der bisherigen identisch“ sei. So schwer dies nachzuvollziehen ist, heißt es doch nach Auslegung des Bundesumweltministeriums, dass es keiner Übergangsregelung für Altanlagen bedarf. Nawaro sieht in dem Anlagenparagrafen des EEG von 2009 sehr wohl eine Neufassung und fordert Bestandsschutz vom Bundesverfassungsgericht (BGH). Ein Eilantrag wurde jedoch abgewiesen (Beschluss vom 18. Februar 2009, Az.: 1 BVR 3076/08). Die Begründung wird erst in einigen Wochen vorliegen. Der Bundestag will ebenfalls die Entscheidung des BGH abwarten, obwohl ein Antrag verschiedener Bundesländer vorliegt, für Altanlagen einen Bestandsschutz einzuführen. Der Fonds Geno Bioenergie beklagt eine Arbeitsplatzvernichtung ohne Not in einer strukturschwachen Region und den Vertrauensverlust in die Rechtsicherheit in Deutschland. Noch 2007 galt die Anlage in Penkun der Bundesregierung zum G8-Gipfel in Mecklenburg-Vorpommern als Vorzeigeprojekt. Fällt der Bestandsschutz, wären die 20 Jahre Investitionssicherheit, die das EEG bieten will und vielen Anlegern bislang Vertrauen in Neue-Energien-Fonds einflößte, allerdings eine Farce. Der neue Anlagenbegriff macht künftige private Investitionen in Bioenergieparks ohnehin unrentabel. Wie es mit beim Geno Bioenergie 1 weitergeht, lesen Sie >> hier.

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