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Geplantes Investmentsteuerreformgesetz Änderung der Investmentbesteuerung – Weg aus dem Steuerdschungel oder Sackgasse?

Frank Dornseifer, Geschäftsführer des Bundesverbands Alternative Investments BAI
Frank Dornseifer, Geschäftsführer des Bundesverbands Alternative Investments BAI
Mit großer Spannung wurde der am 22. Juli vom Bundesfinanzministerium vorgestellte Diskussi-onsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) erwartet. Schließlich hat die große Koalition die grundlegende Reform der Investmentbesteuerung innerhalb dieser Legislaturperiode explizit im Koalitionsvertrag festgeschrieben.

Mit der Neukonzeption soll zunächst die erst mit dem AIFM-Steueranpassungsgesetz eingeführte Unterscheidung zwischen Investmentfonds und Personen- beziehungsweise Kapital-Investitionsgesellschaften abgeschafft werden. An die Stelle tritt ein einheitliches Besteuerungsregime für Investmentfonds, welches – mit Ausnahme von Fonds in der Rechtsform Personengesellschaft – OGAW und AIF einschließlich Ein-Anleger-Fonds und bestimmte nicht operative Kapitalgesellschaften umfasst. Daneben und weitgehend unverändert bleibt ein besonderes Besteuerungsregime für Spezialfonds bestehen.

Intransparentes Besteuerungsregime für Investmentfonds

Als grundlegend oder auch einschneidend kann man den Entwurf durchaus bezeichnen, soll doch für Investmentfonds grundsätzlich ein intransparentes Besteuerungsregime eingeführt werden. Die Besteuerung würde also nicht mehr nur auf Ebene des Anlegers stattfinden, sondern auch auf Fondsebene. Dort soll die Gewerbesteuerbefreiung zwar erhalten bleiben, die bisherige generelle Steuerbefreiung des Fonds von der Körperschaftsteuer soll hingegen abgeschafft werden. Inländische Beteiligungseinnahmen (insbesondere Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften), inländische Immobilienerträge (Mieterträge und Veräußerungsgewinne) sowie sonstige inländische Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 EStG (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen von mindestens 1 Prozent an Kapitalgesellschaften) würden auf Ebene des Fonds dann der Körperschaftsteuer unterliegen (15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Pauschalierte Vorabsteuer für Anleger

Auch auf Anlegerebene kommt es zu einem nicht unerheblichen Richtungswechsel. Erträge eines Investmentfonds werden zwar – wie bisher – grundsätzlich erst bei Ausschüttung beziehungsweise Veräußerung besteuert. Diese Besteuerung der sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge, die auf Grundlage der tatsächlich vom Fonds erzielten Erträgen berechnet wurde, hingegen soll durch die Besteuerung der sogenannten Vorabpauschale abgelöst werden, bei der es sich um eine – für steuerliche Zwecke – ausschüttungsunabhängige pauschale Zurechnung auf Anlegerebene handelt. Die Vorabpauschale soll 80 Prozent des Basiszinssatzes im Sinne des § 203 Abs. 2 BewG multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Beginn des Kalenderjahres betragen, wobei laufende Ausschüttungen einzubeziehen sind und die Höhe der Pauschale auf den Betrag der Wertsteigerungen innerhalb des Kalenderjahres beschränkt ist.

Steuererhöhungen trotz gegenteiligem Koalitionsversprechen?

Dieses Modell der getrennten Besteuerung von Fonds und Anleger könnte im Ergebnis durchaus zu einer Steuermehrbelastung führen, obwohl die große Koalition Steuererhöhungen ja explizit ausgeschlossen hat. Der Ansatz ist daher kritisch zu hinterfragen, zumal es bei Anlagegegenständen in der Direktanlage keine derartigen steuerlich bedingten Minderungen gibt. Der Vergleich mit der Direktanlage ist aber offenkundig ohnehin für das Finanzministerium keine Benchmark mehr für die zukünftige Ausgestaltung der Investmentfondsbesteuerung.

Transparentes Besteuerungsregime für Spezialfonds

Für Spezialfonds hingegen soll das bisherige Besteuerungsregime fortgeführt und verschärft werden. Erfasst werden Investmentfonds mit nicht mehr – und zwar auch nicht mittelbar – als 100 institutionellen Anlegern, die den schon gegenwärtig vorgesehenen engen Anforderungskatalog im Hinblick auf Beaufsichtigung, Rückgaberecht, Risikomischung, Vermögensgegenstände, Kreditaufnahme et cetera erfüllen.

Auch diese Fonds sollen zukünftig nicht mehr vollständig steuerbefreit sein, sondern mit inländischen Einnahmen der Besteuerung unterliegen, wobei inländischen Spezialfonds – aber nicht ausländischen Spezialfonds – die Möglichkeit eingeräumt werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen (unter anderem Ausstellung von Steuerbescheinigungen gegenüber Anlegern) diesbezüglich für eine Steuerfreiheit zu optieren.

Für Anleger von Spezialfonds wird das Konzept der ausschüttungsgleichen Erträge beibehalten, allerdings zugleich verschärft: Auf Anlegerebene werden die steuerpflichtigen Ertragsarten ausgeweitet, bei steuerlicher Vorbelastung von inländischen Einnahmen auf Fondsebene sind im Gegenzug aber pauschale Steuerbefreiungen möglich.

Paradigmenwechsel sollte gut überlegt werden

Die im Entwurf angeführten Gründe für die Reform des Investmentsteuerrechts reichen von Ausräumen EU-rechtlicher Risiken, Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit und Verhinderung aggressiver Steuergestaltung bis hin zur besseren Administrierbarkeit des Investmentsteuerrechts. In Teilen scheinen diese Ziele zwar erreichbar, gleichzeitig werden neue Problemfelder – auch in den vorgenannten Bereichen – geschaffen.

Ob der Diskussionsentwurf im Ergebnis daher auch als der große Wurf angesehen werden kann, darf bezweifelt werden, insbesondere da der Gedanke einer einheitlichen Fondsbesteuerung nur halbherzig angegangen wird. Rechtsform, Anlagegegenstände et cetera werden auch zukünftig darüber entscheiden, welchem Besteuerungsregime ein Fonds unterliegt, obwohl das Geschäftsmodell oder die Anlagetätigkeit identisch sind.

Auch im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Investmentfonds und bei der Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen zurück. Der Gesetzgeber ist deshalb gut beraten, sich gründlich zu überlegen, ob er einen Paradigmenwechsel jetzt und in dieser Form wirklich riskieren will oder ob Unzulänglichkeiten im gegenwärtigen Regime nicht doch ausgemerzt werden können.

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