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Geplantes Investmentsteuerreformgesetz Das kommt auf Anleger mit der 15-prozentigen Fondssteuer zu

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Geplante Besteuerung von Anlegern in Publikumsfonds

Investmentfonds sollen künftig Dividenden aus deutschen Aktien und jegliche Erträge aus deutschen Immobilien (Mieten, Pachten und Gewinne aus der Veräußerung inländischer Immobilien) mit einer 15 -prozentigen Körperschaftssteuer versteuern. Soweit an den (in- und ausländischen) Publikumsinvestmentfonds steuerbefreite gemeinnützige Anleger, Kirchen oder Stiftungen beteiligt sind oder die Fondsanteile im Rahmen von „Riester“- oder „Rürup“-Verträgen gehalten werden, sollen die Fonds bei Beibringung  entsprechender Nachweise eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erlangen können.

Deutsche Fondsanleger sollen jährlich die Ausschüttungen und – falls höher – eine Vorabpauschale von 80 Prozent des von der Bundesbank ermittelten Durchschnittszinses öffentlicher Anleihen (Basiszins nach §  203 Abs. 2 BewG) multipliziert mit dem zum Jahresanfang ermittelten Wert des Fondsanteils versteuern. 

Auf die Ausschüttungen, die Vorabpauschale wie auch auf den darüber hinausgehenden Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile soll bei Aktienfonds eine 20 -prozentige und bei Immobilienfonds eine 40 -prozentige (überwiegend deutsche Immobilien) bzw. eine 60-Prozentprozentige (überwiegend ausländische Immobilien) Steuerbefreiung zur Anwendung kommen, um die steuerliche Vorbelastung des Fonds beim Anteilseigner auszugleichen. 

Zum 31.12.2017 sollen Publikums-Investmentfonds, deren Geschäftsjahr nicht auf den 31.12. endet, für deutsche Steuerzwecke ein Rumpfgeschäftsjahr einlegen und den Anlegern letztmalig die Besteuerungsgrundlagen in Form von Ausschüttungen oder Thesaurierungen nach dem gegenwärtigen Transparenzprinzip zuweisen. 

Die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Publikumsfondsanteilen, die der Anleger vor dem 1.1.2009 (Einführung der sogenannten Abgeltungsteuer) erworben hat, soll ausweislich des Eckpunktepapiers abgeschafft werden, wenn die Veräußerung ab dem 1.1.2020 stattfindet. Dann soll rückwirkend der ab dem 1.1.2018 entstandene Gewinn oder Verlust steuerpflichtig sein.