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Gerichtsstreit BU-Versicherer wollte Feuerwehrmann ins Feuerwehrmuseum verbannen

Der Fall

Ein Feuerwehrmann schloss 1984 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. 2011 erlitt der Mann, der zu diesem Zeitpunkt Hauptbrandmeister und Staffelführervertreter bei der Feuerwehr war, bei einem Einsatz eine schwere Schulterverletzung. Da er aufgrund der Verletzung weder Überkopfarbeiten noch Arbeiten in Zwangshaltungen verrichten noch schwere Lasten heben oder tragen konnte, musste er seine Arbeit bei der Feuerwehr aufgeben. Der Mann stellte einen Antrag auf BU-Rente und bekam diese zunächst auch.

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Als der Mann 2012 im Rahmen einer Wiedereingliederungs-Maßnahme, des sogenannten Hamburger Modells, eine Arbeit im Feuerwehrmuseum aufnahm, stellte der Versicherer die Zahlungen jedoch ein. Die Gesellschaft verwies darauf, dass der Mann acht Stunden täglich diese körperlich wenig anspruchsvolle Beschäftigung ausüben könne.

Der Versicherte sah das anders und reichte Klage ein. Er sei nach wie vor berufsunfähig, argumentierte der Mann. Seine Tätigkeit im Feuerwehrmuseum sei „keine taugliche Verweistätigkeit“. Schließlich handele es sich hierbei um eine Nischentätigkeit, die seiner bisherigen Lebensstellung als Feuerwehrmann im aktiven Rettungs- und Noteinsatz nicht entspreche. 

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