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Geschlossene Immobilienfonds zur Altersvorsorge Rechtsexperte zum BGH-Urteil: Treuhänder haften für erkennbare Prospekt-Fehler

Rechtsanwalt Oliver Renner
Rechtsanwalt Oliver Renner

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.03.2017 (Aktenzeichen: III ZR 489/16) der Klage von zwei Anlegern an einem geschlossenen Immobilienfonds in letzter Instanz stattgegeben und die verklagte Treuhänderin zum Schadensersatz verurteilt.

Sachverhalt

Die Kläger beteiligten sich im Jahr 2006 an einem geschlossenen Immobilienfonds mittelbar über eine Treuhänderin. Der Fonds hatte die Bezeichnung „ GmbH & Co. Altersvorsorge KG“ und die Beteiligungsarten waren zum einen „IMMORENTE Plus“ und „Clevere KOMBI“.

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Grundlage der Zeichnung war der Emissionsprospekt. Danach war der Fonds selbst wiederum an einer Beteiligungsgesellschaft beteiligt, die ihrerseits Anteile an einer Objektgesellschaft hielt. Konkrete Investitionsmöglichkeiten standen zum Zeitpunkt der Zeichnung durch die Kläger noch nicht fest.

In den Risikohinweisen wurde auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Der Prospekt enthielt aber auch folgende Aussage: „Dieser Renditefonds stellt durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge dar“.