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Griechenlandverluste steuerlich geltend machen

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Nur zwei Bestandteile absetzbar

In einem Schreiben vom 9.3.2012 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Theorie aufgestellt, dass es sich bei dem Umtausch steuerlich um eine Veräußerung der alten Griechenlandbonds in der Form eines Tausches handelt. Als Veräußerungserlös will das BMF lediglich die erhaltenen Bestandteile 1 und 2 mit dem ersten verfügbaren Börsenkurs ansetzen. Der Wert der Bestandteile 3 und 4 dagegen wird nach Meinung des BMF steuerlich mit Null fingiert.

Anleger, die die ursprünglichen Griechenlandbonds erst nach dem 31.12.2008 erworben haben und Anleger, die die Bonds vorher gekauft haben, bei denen die Bonds jedoch ausnahmsweise als Finanzinnovationen qualifizieren, können sich freuen. Bei ihnen erhöht sich der beim Umtausch anfallende steuerrelevante Tauschverlust. Allerdings wird der spätere steuerpflichtige Veräußerungsgewinn mit den 4 Bestandteilen entsprechend höher sein.

Für Anleger die die ursprünglichen Griechenlandbonds dagegen vor dem 1.1.2009 erworben haben, kann die Rechtsmeinung des BMF nachteilhaft sein. Solche Anleger sollten erwägen das Vorliegen eines steuerrelevanten Tausches zu bestreiten oder zumindest den Bestandteilen 3 und 4 des Tauschangebots steuerlich einen angemessenen Wert zuzumessen.

Beispiel:


Ein Privatanleger hat Griechenlandanleihen im Jahr 2008 zu 1.000 Euro erworben. Entgegen den Erwartungen ist der Wert der Anleihen auf 210 Euro gesunken. Am 8.3.2012 entschließt sich der Anleger schweren Herzens, das Umtauschangebot anzunehmen und erhält die 4 Bestandteile in sein Depot. Der erste Börsenkurs ist später beim Bestandteils 1 (neue Griechenlandanleihen) 50 Euro und beim Bestandteil 2 (EFSF-Anleihe) 140 Euro. Später verkauft der Anleger alles für 300 Euro.

Die Finanzverwaltung würde den steuerlich unbeachtlichen Veräußerungsverlust bei Umtausch mit 50 Euro + 140 Euro – 1.000 Euro und somit mit - 810 Euro ansetzen. Der spätere abgeltungsteuerpflichtige Veräußerungsgewinn wäre laut Finanzverwaltung sodann 300 Euro – 50 Euro – 140 Euro, so dass der Anleger insgesamt 110 Euro versteuern müsste.

Betrachtet man die Bestandteile 3 und 4 jedoch als Bestandteil des nicht steuerbaren Umtauscherlöses sieht die Sache anders aus: Wäre der Wert des Bestandteils 3 (GDP-Linked Bond) 15 Euro und der Wert des Bestandteils 4 (Nullkouponanleihe) 5 Euro, so wäre der nicht steuerrelevante Umtauschverlust nur noch 50 Euro + 140 Euro + 15 Euro + 5 Euro – 1.000 Euro, also - 790 Euro. Der spätere steuerpflichtige Veräußerungsgewinn mit den vier Bestandteilen wäre entsprechend geringer, nämlich 300 Euro – 50 Euro – 140 Euro – 15 Euro – 5 Euro, also 90 Euro.

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