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Haftpflichtversicherungen Infinus-Skandal: Juristen streiten über mögliche Haftung

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Urteil des Bundesgerichtshofs

„Ich halte diese Einschätzung für verfrüht“, so Rechtsanwalt Kilian. „Denn der Bundesgerichtshof hat bereits 2009 in einem vergleichbaren Fall die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden korrigiert und die Haftung einer Haftpflichtversicherung, die auch im Falle Infinus beteiligt ist, eindeutig bejaht.“

„Denen, die in den Abgesang einstimmen, scheint diese höchstrichterliche Rechtsprechung vielleicht nicht bekannt zu sein.“ Es handelt sich hierbei um gleich zwei Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Aktenzeichen: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08), die gegen eine der beiden Haftpflichtversicherungen, die auch im Falle Infinus beteiligt ist, ergangen sind.

Diese höchstrichterlichen Urteile hätten laut Kilian dazu geführt, dass die Rechtsabteilung einer deutschen Prozessfinanzierungsgesellschaft Infinus-Anlegern die Kosten für eine staatlich anerkannte Gütestelle abnimmt, um eine Verjährungshemmung zu erleichtern.

Deckungssumme nicht ausreichend

Dabei habe sich die Prozessfinanzierungsgesellschaft auch nicht von dem oft erhobenen Einwand abbringen lassen, dass gemäß Paragraf 109 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Deckungssumme der Haftpflichtversicherungen nicht ausreiche, um alle Geschädigten zu entschädigen.

„Der Prozessfinanzierer teilte uns mit, dass er davon ausgeht, dass die weit überwiegende Anzahl der Anleger aufgrund unzureichender Informationslage und dank gezielter Desinformation durch die Gegenseite ihre Ansprüche verjähren lassen wird, sodass die Deckungssumme nicht überschritten werden wird.“

„Ich gehe nicht davon aus, dass ein Prozessfinanzierer die Kosten der Gütestelle für die Anleger tragen würde, wenn er die Erfolgsaussichten nicht als klar positiv einschätzen würde“, so Kilian weiter.

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