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Aktualisiert am 27.01.2020 - 10:30 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 1 Minute

Haftung bei fremden Produkten

Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

Auch ein Anlageberater, der für eine Vertriebsgesellschaft auftritt, kann persönlich haften – und zwar dann, wenn er eine nicht zur üblichen Produktpalette gehörende Anlage anbietet. Laut Bundesgerichtshof (BGH) könne er im eigenen Namen oder aber als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten sein, in beiden Fällen treffe ihn die Haftung. Wünscht der Anleger eine sichere Anlage, sieht der BGH bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung und des damit verbundenen Verlustrisikos als nicht anlegergerecht. Nur wenn weitere Ziele des Anlegers hinzukämen, zum Beispiel Steuervorteile, könne dies anders sein. Die Übergabe eines Prospekts vor Beitritt kann eine hinreichende Beratung darstellen, wenn dort zutreffend die Chancen und Risiken der Beteiligung erläutert sind. Allerdings darf der Berater im Gespräch dargestellte Risiken nicht entwerten (BGH-Urteil, 19. Juni 2008, Aktenzeichen III ZR 159/07). Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleistung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.

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