LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in JobmarktLesedauer: 6 Minuten

Haftungsfallen im Versicherungsvertrieb Versicherungsvertreter haftet für Beratungsfehler bei der Vermittlung - und auch danach

Jens Reichow, Rechtsanwalt der <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Jens Reichow, Rechtsanwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Die Haftung des Versicherungsvertreters ist seit der VVG-Reform gemeinsam mit der Haftung des Versicherungsmaklers gesetzlich in den Paragrafen 59 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.

Die Haftung des Versicherungsvertreters

Im Gegensatz zum Versicherungsmakler steht der Versicherungsvertreter im Lager des Versicherers und ist dessen Vertriebsorgan. Er wird daher nicht im Auftrag des Versicherungsnehmers, sondern stets im Auftrag des Versicherers tätig.

Hinsichtlich der Haftung des Versicherungsvertreters muss zeitlich zwischen zwei Phasen unterschieden werden, nämlich der Vermittlungsphase und der Betreuungsphase. Insoweit spricht man auch von einer Haftung des Versicherungsvertreters für Beratungsfehler bei Vermittlung des Versicherungsvertrages und nach Vermittlung des Versicherungsvertrages. Auf beide Pflichten soll im Nachfolgenden näher eingegangen werden.

Die Haftung des Versicherungsvertreters bei der Vermittlung

Durch die Umsetzung der VVG-Reform 2007 sollte die bisherige Rechtsprechung gesetzlich normiert werden (BT-Drucks. 16/1935 S. 24). Es kann daher weitgehend auch auf die vor 2007 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Die Haftung des Versicherungsvertreters aus Beratungspflichtverletzungen

Der Versicherungsvertreter unterliegt der Beratungspflicht nach Paragraf 61 Absatz 1 Satz 1 VVG. Er hat also, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

Anders als ein Versicherungsmakler hat er jedoch nicht selbständig den Versicherungsbedarf des Versicherungsnehmers zu ermitteln. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer selbst das zu versichernde Risiko abschätzen, weil er das in seiner Sphäre liegende Risiko am besten beurteilen kann (OLG Hamm Urteil vom 04.12.2009 – Az.: 20 U 131/09 – Rn. 24). Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertreter um Hilfe bei der Feststellung des Versicherungsbedarfs bittet und der Versicherungsvertreter hierauf eingeht. Dann muss der Versicherungsvertreter das zu versichernde Risiko umfassend aufnehmen (vgl. OLG Hamm Urteil vom 23.11.1983 – Az.: 20 U 36/83 – Rn. 53, abgedr. in VersR 1984, 853).

Alsdann hat der Versicherungsvertreter den Bedarf des Versicherungsnehmers in Versicherungskategorien zu übersetzen und über den Inhalt des von ihm angebotenen Versicherungsschutzes zu beraten. Er darf sich dabei auf die Versicherungsprodukte des/der mit ihm zusammenarbeitenden Versicherers/Versicherer beschränken. Zu den Inhalten und dem Umfang der Aufklärungen des Versicherungsschutzes existiert dabei eine Vielzahl von Rechtsprechung. Dabei ist teilweise höchst strittig, wie weitreichend die Aufklärungspflicht des Versicherungsvertreters geht. Es sind jedoch über diejenigen Inhalte des Versicherungsschutzes aufzuklären, die von wesentlicher Bedeutung sind (OLG Stuttgart Urteil vom 09.06.2004 – Az.: 7 U 211/03 –  Rn. 26, abgedr. in VersR 2004, 1161). Erhöhte Aufklärungspflichten bestehen jedoch beim Wechsel des Versicherungsvertrages von einem Versicherer zum anderen, da der Versicherungsnehmer einen nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes möchte und im Zweifel seinen Versicherungsschutz auch nicht verschlechtern will (BGH Urteil vom 11.05.2006 – Az.: III ZR 228/05 –  abgedr. in VersR 2006, 1072).

Tipps der Redaktion