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Aktualisiert am 26.09.2007 - 20:10 Uhrin Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

Handelsvertreterausgleich durch Rechtswahl nicht ausschließbar

“Die über Artikel 34 EGBGB geschützten zwingenden Vorschriften der Handelsvertreterrichtlinie (Art. 17 – 19 Richtlinie 86/653/EWG) über Ausgleich und Entschädigung nach Vertragsbeendigung können nicht dadurch vereitelt werden, dass über die Rechtswahl hinaus der ausschließliche Gerichtsstand eines Drittstaates gewählt wird, dessen Recht dem Handelsvertreterausgleich entsprechende Ansprüche des Handelsvertreters nicht kennt.” Dies entschied das OLG München mit Urteil vom 17.05.2006 (Az. 7 U 1781/06). Geklagt hatte ein Unternehmen mit Sitz bei München, welches für ein Unternehmen mit Sitz in Kalifornien/USA in Europa als Handelsvertreter tätig geworden ist. In dem zwischen den Parteien vereinbarten Handelsvertretervertrag befanden sich Klauseln, die besagten, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten vor kalifornischen Gerichten auszutragen seien. Nachdem die Beklagte den Handelsvertretervertrag gekündigt hatte, begehrte die Klägerin einen Ausgleichsanspruch im Sinne des § 89 b HGB und rief dazu das Landgericht München I an. Die Beklagte wendete ein, das Gericht sei aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung unzuständig. Das OLG als Berufungsinstanz führt dazu aus: „Die über Artikel 34 EGBGB geschützten zwingenden Vorschriften der Handelsvertreterrichtlinie über Ausgleich und Entschädigung nach Vertragsbeendigung können nicht dadurch vereitelt werden, dass über die Rechtswahl hinaus der Gerichtsstand eines Drittstaates gewählt wird, dessen Recht dem Handelsvertreterausgleich entsprechende Ansprüche des Handelsvertreters nicht kennt.” Dabei muss nicht von vornherein feststehen, dass das ausländische Gericht die deutschen Vorschriften über den Handelsvertreterausgleich nicht anwenden wird: “Angesichts des Schutzzwecks der Eingriffsnorm reicht es vielmehr für die Annahme eines Derogationsverbots aus, wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass das Gericht des Drittstaats zwingendes deutsches Recht nicht zur Anwendung bringt. Dies ist hier der Fall. Es erscheint nämlich ernstlich zweifelhaft, dass kalifornische Gerichte angesichts der getroffenen Rechtswahl zur Anwendung der deutschen Vorschriften über den Handelsvertreterausgleich gelangen.“

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