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Hohe Strafen bei Verstoß Datenschutz: Was Fondsgesellschaften jetzt tun müssen

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Zentrale Datenhaltung als Idealfall

Im Idealfall der digitalen KVG wird jede im Geschäftsprozess generierte Einzelinformation einmal und eindeutig in einer zentralen Datenbank gespeichert und kann von dort jederzeit mit jeder beliebigen anderen Einzelinformation derselben kombiniert, abgefragt und verarbeitet werden. Die Qualitätssicherung wird bereits als Eingangskontrolle durchgeführt, so dass die KVG auch bei komplexeren Verarbeitungsvorgängen die Datenqualität sicherstellt. Fälle von Berichtigungs- oder gar Löschungsanforderungen nach der DSGVO können so minimiert werden. Des Weiteren kann über eine so geführte Datenbank jederzeit und unverzüglich Auskunft über gespeicherte Daten und auch die Art der Verarbeitung erteilt werden.

Die bisher oft redundante Erfassung von Informationen in unterschiedlichen Systemen wie CRM, Fondsbuchhaltung, ERP und weiteren administrativen Systemen passt nicht mehr zu den Anforderungen der DSGVO und des BDSG (neu). Ohne zentralisiertes Datenmanagement, kann eine KVG den Anforderungen kaum mehr gerecht werden.

Ein weiterer zentraler Punkt der DSGVO und ein insbesondere schon bei der Zulassung relevanter Aspekt bleibt die Frage nach der Notwendigkeit eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Es bleibt im Wesentlichen bei den bestehenden Anforderungen an die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ab einer Betriebsgröße von zehn Personen. Im Idealfall wird der Datenschutzbeauftragte aktiv in die Prozessgestaltung und die relevanten Abläufe eingebunden.

Datenschutz sollte im Kapitalmarkt bereits gelebte Wirklichkeit sein, spätestens aber ab dem 25. Mai 2018. Sofern noch nicht geschehen, wird es für die KVGen allerhöchste Zeit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

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