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IDD, Geeignetheitsprüfung & Co. Das kommt auf Berater in Sachen Dokumentation zu

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Das ändert sich durch die IDD

Heute muss ein Versicherungsvermittler den Anlass, Ergebnisse seiner Befragung sowie seine Beratung und die Begründung für seine Ratschläge in Textform dokumentieren und dem potentiellen Kunden vor Abschluss zur Verfügung stellen. Bei einer Anlageberatung ist ebenfalls ein Protokoll erforderlich. Finanzanlagenvermittler, die nicht beraten, müssen hingegen kein Protokoll anfertigen. Die Grenzen zwischen Beratung und Vermittlung sind allerdings nicht immer trennscharf.

In Zukunft werden sich die gesetzlichen Vorgaben für Versicherungs- und Finanzberatung und -vermittlung stärker annähern. Auch bei Versicherungsanlageprodukten, zum Beispiel Renten- und Kapitalversicherungen, wird nach den Vorgaben der IDD eine „Geeignetheitsprüfung“ Pflicht, sofern vor Abschluss eine Beratung stattgefunden hat. Ob ein Produkt geeignet ist, entscheidet sich letztlich an den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden. Diese Erkenntnis ist nicht wirklich neu. Verantwortungsvolle Vermittler setzen sich schon heute mit der Situation ihres Kunden sowie seinen Zielen und Wünschen auseinander, bevor sie ein Produkt empfehlen. Sie erheben dafür die finanziellen Verhältnisse, Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Risikobereitschaft und Risikotragfähigkeit des Kunden.

Mit der Geeignetheitsprüfung wird sich allerdings die Beweislast umkehren. Bisher musste der Versicherungsnehmer den Nachweis über vermeintliche Falschberatung führen. Jetzt ist der Berater gefordert, die Eignung eines Produktes nachzuweisen. Vermittler und Berater werden deshalb in Zukunft noch sorgfältiger und vor allem systematischer vorgehen müssen als bisher. Ohne einen standardisierten Beratungsprozess mit klar definierten Prozessschritten dürfte das kaum möglich sein.

Auswirkungen auf den Berateralltag

Noch kennt niemand die endgültige Fassung der Versicherungsvertriebsrichtlinie für Deutschland. Im Arbeitskreis gehen wir davon aus, dass der Gesetzgeber, wie schon bei Einführung der Vermittlerrichtlinie im Jahr 2007, keine konkreten Anforderungen formulieren wird, die Rückschlüsse auf die Eignung eines Produktes zulassen. Das bedeutet: Berater und Vermittler werden auch in Zukunft wieder mit unbestimmten Rechtsbegriffen konfrontiert, über deren Auslegung erst die Gerichte entscheiden.

Wir müssen aufpassen, dass Makler nicht zu den Leidtragenden werden. Ob ein Produkt geeignet ist, darf nicht erst im Nachhinein, also quasi im Rückspiegel, entschieden werden. Es soll schließlich Kunden geben, die auf riskante Anlagen setzen, und wenn´s schiefläuft, ihren Berater dafür haftbar machen wollen. Wir brauchen hier einen fairen Interessenausgleich.

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