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Immobilienfonds in der Abwicklung Mit welchem Abschlag dürfen KVGs Fonds-Immobilien verkaufen?

Wenn Fondsgesellschaften ihre Immobilienfonds abwickeln, müssen sie die Objekte aus dem Portfolio verkaufen. Hierbei ist jedoch nicht eindeutig vorgeschrieben, wie weit die Gesellschaften mit dem Preis des Gutachters runtergehen dürfen, wenn hierdurch ein Verkauf zustande kommen könnte.

Gerd Nobbe, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof außer Dienst, erklärt gegenüber der „Börsen-Zeitung“, dass die Gesellschaften in den ersten sechs Monaten – wenn sie die Rücknahme der Anteil aussetzen – die Objekte nicht zu einem Preis unter dem gutachterlichen Verkehrswert verkaufen dürfen. Das schreibe das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vor, das seit Mitte 2013 gilt. Erst nach sieben bis zwölf Monaten sei das erlaubt – jedoch nur unter angemessenen Bedingungen. Allgemein bedeute das einen Abschlag von etwa 3 Prozent auf den Verkehrswert, so Nobbe weiter.

Der mögliche Abschlag wächst anschließend Jahr ums Jahr: So seien im zweiten Jahr 10 Prozent erlaubt und im dritten Jahr sogar 20 Prozent. Danach gebe es keine Abschlagsgrenzen mehr. Ein Abschlag von mehr als 25 Prozent sei laut Nobbe allerdings „bedenklich“ und 30 Prozent „unzulässig“. Als Richtwert kann hier auch der Börsenkurs dienen. Übersteigt der Abschlag die Differenz zwischen dem Nettowert der Objekte eines Fondsanteils und dem Kurs, so ist das für Nobbe ein Zeichen für ein bedenkliches Geschäft.

Wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gegen die KAGB-Vorgaben verstößt, könne der Anleger sie verklagen, erklärt Nobbe weiter. Auch gegen die Depotbank könne der Anleger rechtlich vorgehen, wenn sie dem pflichtwidrigen Verkauf zugestimmt habe.

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