Immobilienkredit-Widerruf: Klebrige Kapitalanlagen
Am Anlageobjekt bleibt der Investor hängen: Bei Immobilienkrediten gelten die Regeln für ein sogenanntes verbundenes Geschäft nicht. Anders ist es, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und ein institutionelles Zusammenwirken von Bank und Verkäufer vorlag. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt Bedingungen aufgestellt. Der Anleger muss nachweisen, dass er bei richtiger Belehrung sein Widerrufsrecht ausgeübt und keine Anlage getätigt hätte. Er muss dazu den Darlehens- vor dem Kaufvertrag abgeschlossen haben. Dem BGH reicht allerdings die Behauptung nicht, dass bei richtiger Belehrung der Kauf nicht zustande gekommen wäre. Der Anleger muss konkret belegen, dass er die Verträge tatsächlich widerrufen hätte – was in vielen Fällen schwierig sein dürfte. Im zu entscheidenden Fall war der BGH von einem Zusammenwirken von Bank und Initiator ausgegangen, weil die Bank die Bauträgerfinanzierung durchgeführt hatte und später die Endfinanzierung für den einzelnen Investor, der ein Appartement erworben hatte. Ihm waren Mieterlöse versprochen worden, die deutlich über den erzielbaren Mieten lagen. Darüber hätte die Bank den Anleger laut Urteil des BGH aufklären müssen (BGH XI ZR 288/06 vom 4. März 2008). Der Hamburger Rechtsanwalt Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleis tung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.