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Impressum, Fotorechte und Links Auf diese Fehler beim Webauftritt müssen Finanzanlagenvermittler achten

Lydia Riquarts von der Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen: Die Rechtsanwältin klärt über Stolperfallen beim Web-Auftritt auf.
Lydia Riquarts von der Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen: Die Rechtsanwältin klärt über Stolperfallen beim Web-Auftritt auf. | Foto: Photogenika

Ein gut gepflegter Online-Auftritt bietet dem Finanzdienstleister die Möglichkeit, sich und sein Dienstleistungsangebot einem breiten Publikum zu präsentieren. Damit die Webpräsenz jedoch nicht unerwünschte Nebenwirkungen nach sich zieht und im schlimmsten Fall zur Kostenfalle wird, sollten eine Reihe von Vorgaben beachtet werden.

Inhaltliche Anforderungen an eine Webseite und vor allem das dortige Impressum ergeben sich aus einer Vielzahl von Vorschriften aus den unterschiedlichsten Gesetzen und Verordnungen.

So muss nach Paragraf 5 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) ein Impressum unter anderem leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar Namen und Anschrift des Anbieters, Angaben zur Kontaktaufnahme und zur zuständigen Aufsichtsbehörde bei den Paragrafen 34c, 34d, 34f und 34 i nach Gewerbeordnung (GewO) sowie zur zuständigen Berufskammer und der gesetzlichen Berufsbezeichnung enthalten.

Den 34f-Vermittler treffen außerdem sogenannte statusbezogene Informationspflichten. Er muss also vor allem mitteilen, ob er in das Vermittlerregister als Finanzanlagenvermittler oder als Honorar-Finanzanlagenberater eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt (einschließlich Registernummer).

Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz hat ein Unternehmer den Verbraucher außerdem auf seiner Webseite darüber zu informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Von dieser Informationspflicht ausgenommen ist ein Unternehmer nur dann, wenn er am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

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Außerdem besteht seit dem 9. Januar 2016 für in der EU niedergelassene Unternehmer, die online Kauf- oder Dienstleistungsverträge eingehen, die Verpflichtung auf ihren Webseiten einen klickbaren Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Dies gilt nicht etwa nur für klassische Online-Shops. Denn Online-Dienstleistungsverträge werden bereits dann eingegangen, wenn der Anlage- oder Versicherungsvermittlungsvertrag, also die klassische Vertragsbeziehung des Finanzdienstleisters mit seinem Kunden, per Email zustande kommt, ohne dass ein Vertragsschluss über die Homepage selbst erforderlich wäre.

All diese gesetzlichen Anforderungen stellen dabei keineswegs nur einen formalen Lästigkeitsfaktor dar.

Tatsächlich schaden hier schon vermeintlich kleine Ungenauigkeiten, wie folgendes Beispiel zeigt: Der Versicherungsvermittler muss sich bekanntermaßen bei der Beantragung seiner Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 GewO entscheiden, ob er als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler auftreten will. Die Erlaubnis wird ihm dann – die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen unterstellt – antragsgemäß erteilt.

Verfügt der Vermittler danach über eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter ist ein Außenauftritt als Makler nicht von der Erlaubnis umfasst und damit schlicht unzulässig. Dies gilt nicht etwa nur gewerberechtlich, sondern auch und insbesondere wettbewerbsrechtlich. Sollte daher einem aufmerksamen Konkurrenten und Mitbewerber dieses Versäumnis zur Kenntnis gelangen, droht eine Abmahnung, die unmittelbaren Handlungsbedarf binnen weniger Tage nach sich zieht.

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