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Infinus: Was können Berater und Anleger jetzt tun?

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Haftung der Infinus Finanzdienstleistungs AG gegenüber Anlegern

Inwieweit die Infinus Finanzdienstleistungs AG als Haftungsadressat etwaiger Schadensersatzansprüche von Anlegern taugt, hängt maßgeblich davon ab, mit welchem Ergebnis die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abschließen. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, ist davon auszugehen, dass die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht greift, da diese regelmäßig einen Leistungsausschluss für die vorgeworfenen Taten beinhaltet.

Nicht richtig ist im Übrigen die Behauptung einiger Anlegeranwälte, es stehe den betroffenen Anlegern die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW) als Haftungsadressat zur Verfügung.

Denn die EdW haftet grundsätzlich nicht für Schäden aus Falschberatung und Aufklärungspflichtverletzung, sondern nur auf Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, die bei der Infinus Finanzdienstleistungs AG nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorkamen. Entschädigungsansprüche gegenüber der EdW dürften damit von vorneherein ausgeschlossen sein.

Anders verhält es sich mit Zahlungsansprüchen aus den vielfach vermittelten Orderschuldverschreibungen. Diese richten sich allerdings nicht gegen die Infinus Finanzdienstleistungs AG, sondern gegen den jeweiligen Emittenten.

Vermittler der Infinus AG mit eigener Gewerbeerlaubnis

Für Vermittler/Berater, die für die Infinus außerhalb des von der BaFin nach dem Gesetz über das Kreditwesen regulierten Bereiches tätig geworden sind, stellt sich die Situation anders dar. Sofern sie erkennbar als Handelsvertreter der Infinus aufgetreten sind, richten sich Haftungsansprüche primär gegen die Infinus AG.

Haben die Vermittler jedoch als selbstständige Makler agiert, sind sie auch selbst erster Ansprechpartner für eventuelle Inanspruchnahmen. Sie können jedoch auf eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bauen, die im Zweifel die Deckung übernehmen wird.

Fazit

Das weitere Vorgehen hängt sowohl für viele Berater als auch für die Anleger von dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ab. Nur die vgV könnten schon jetzt überlegen, ob sie den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes wählen, um unter Umständen weiter geschäftlich aktiv sein zu können. Anleger sollten erste Ergebnisse der Ermittlungen zunächst abwarten, um gutes Geld nicht dem schlechten hinterher zu werfen.

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