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Deutsche Fondsmanager unterschätzen Auswirkungen von Ucits IV

Das Europaparlament
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Die Vorbereitungszeit, die den Kapitalanlagegesellschaften (KAGen) noch bis zur Umsetzung der Anforderungen aus Ucits IV bleibt, wird offensichtlich unterschätzt. Zudem könnte Ucits IV zu einer Konsolidierung im Asset Management und Verlagerung der Publikumsfonds von Deutschland nach Luxemburg führen.

Diese Einschätzung ergibt sich aus einer Umfrage der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ernst & Young unter 67 Führungskräften deutscher KAGen, die an der Ernst & Young Asset-Management-Konferenz 2010 teilnahmen. Danach haben knapp drei Viertel der Manager die Neufassung der Richtlinie gerade erst zur Kenntnis genommen, 12 Prozent zeigten sich uninformiert und nur 15 Prozent beschäftigten sich bereits damit, das Regelwerk – mit intensiverer Analyse und der Planung der nötigen Maßnahmen – im eigenen Unternehmen umzusetzen.

„Das zögerliche Herangehen kann etwas damit zu tun haben, dass viele Betroffene mit Ucits IV vor allem die Umsetzung eines zweiseitigen und standardisierten „Key Investor Information“ Dokuments verbinden“, vermutet Wulf Ley, Partner bei Ernst & Young. „Von den übrigen neuen Regelungen, die insbesondere darauf abzielen, die Effizienz der Fondsverwaltungen zu erhöhen und die Kosten zu senken scheint man sich hingegen wenig betroffen zu fühlen.“

Dazu gehört der Europäische Pass für Verwaltungsgesellschaften. Anders als bisher wird es damit zum Beispiel möglich, dass eine in Deutschland zugelassene KAG einen Publikumsfonds in Frankreich auflegt und verwaltet, ohne dort eine eigene Verwaltungsgesellschaft zu besitzen.

In engem Zusammenhang damit steht das vereinfachte Anzeigeverfahren. Um einen Fonds in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu vertreiben, war es bisher erforderlich, ein – von der Übersetzung und Vorlage umfangreicher Unterlagen über den komplizierten Genehmigungsprozess bis hin zu zusätzlich erforderlichen Informationen und Bescheinigungen – aufwendiges Verfahren zu durchlaufen. In der neuen Fassung genügt eine (etwas umfangreichere) Anzeige bei der Aufsichtsbehörde im eigenen Mitgliedsstaat. Die dazu notwendige engere Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden ist gleichfalls in Ucits IV vorgesehen.