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Intransparente Investmentfonds Steuerexperte über die Pauschalbesteuerung

Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG in Frankfurt
Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG in Frankfurt
Als intransparent gilt ein Investmentfonds, wenn er nicht innerhalb von 4 Monaten ab Geschäftsjahresende beziehungsweise bei Endausschüttung ab Ausschüttung die für die Anleger wichtigen Steuerinformationen im elektronischen Bundesanzeiger zusammen mit einer Steuerberaterbescheinigung über deren Richtigkeit veröffentlicht. Hintergrund ist, dass nur der Investmentfonds beziehungsweise dessen steuerlicher Berater die Besteuerungsgrundlagen der Anleger ermitteln kann. Fehlen diese Zahlen, so verfügen Banken nicht über die notwendigen Informationen um die Abgeltungsteuer zutreffend einzubehalten und um eine zutreffende Jahressteuerbescheinigung zu erstellen. Außerdem hätte die Finanzverwaltung Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Steuererklärungen der Anleger und die Daten würden auch in den allgemeinen Finanzdatensystemen wie etwa WM Daten fehlen.

Aus diesem Grunde sieht das Investmentsteuergesetz eine sogenannte Pauschalbesteuerung der deutschen Anleger vor, wenn die entsprechenden Steuerzahlen nicht vorliegen (sogenannter intransparenter Investmentfonds). Dabei muss der Anleger entweder 70 Prozent der jährlichen Wertsteigerungen der Fondsanteile zuzüglich aller jährlichen Ausschüttungen oder – falls höher – 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises des Jahres versteuern. Da diese Pauschalbemessungsgrundlage insbesondere mit Blick auf das geringe Marktzinsniveau sehr hoch ist, bestanden gegen die Anwendung der Pauschalmethode stets europarechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken. Diesen Bedenken folgend hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 9.10.2014 entschieden, dass die Pauschalbesteuerung nur zur Anwendung kommen darf, wenn weder der Investmentfonds noch der Anleger die entsprechenden Informationen und Nachweise zur Durchführung einer zutreffenden Besteuerung als transparenter Fonds beibringen.

Das BMF-Schreiben vom 4.2.2015 sieht daher vor, dass der Anleger die Möglichkeit hat, in der Veranlagung selbst die entsprechenden Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

Zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben kann das Finanzamt laut BMF eine Bescheinigung eines Steuerberaters oder einer vergleichbaren Stelle, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, den Fondsverkaufsprospekt, den jeweiligen Fondsjahresbericht, Summen- und Saldenlisten aus der Fondsbuchhaltung, eine Überleitungsrechnung und ggf. Angaben für Gewinn- und Verlustvorträge verlangen.
Wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Nachweise auf Anforderung nicht beibringt droht laut BMF-Schreiben die Anwendung der Pauschalmethode.

Da die vorstehenden Angaben und Nachweise sinnvollerweise nur von der den Investmentfonds verwaltenden Fondsgesellschaft erbracht werden können, wird es weiterhin sinnvoll sein, die Ermittlung, Veröffentlichung und Bescheinigung – gegebenenfalls nachträglich - zentral durch den Fondsanbieter und nicht durch den Anleger durchzuführen. Erfolgt dies nicht, so dürfte eine Anlage in solche Investmentfonds für steuerpflichtige Anleger kaum interessant sein.

Für die Vergangenheit können jedoch zwei Anlegergruppen von dem BMF-Schreiben vom 4.2.2015 profitieren:

  • Anleger, die nicht ausschließen können, dass sie in vergangenen Zeiträumen sog. intransparente Investmentfonds im Depot gehabt haben, sollten ihre Jahressteuerbescheinigungen und Depotaufstellungen nochmals sichten. Ergeben sich Anhaltspunkte für intransparente Fondsanteile oder eine Pauschalbesteuerung, so sollte geprüft werden, ob die entsprechende Veranlagung für dieses Jahr noch offen ist, so dass die gegebenenfalls zu hoch einbehaltene Abgeltungsteuer noch auf der Basis einer niedrigeren transparenten Besteuerungsgrundlage zurück gefordert werden kann.
  • Anleger, die intransparente Investmentfonds gehalten haben und diese Erträge zunächst nicht erklärt haben, können im Rahmen der Nacherklärung die günstigere Transparenzmethode anwenden, sofern sie die Angaben und gegebenenfalls Nachweise nachträglich beibringen.

Idealerweise unterstützt die Investmentgesellschaft diesen Prozess indem sie die Besteuerungsgrundlagen nachträglich mit Bescheinigung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Andernfalls droht eine Situation, bei der jeder Anleger selbst auf die Investmentgesellschaft zugeht, um sich die den Besteuerungsgrundlagen zugrunde liegenden Unterlagen zu beschaffen.

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