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Investment-Steuerreform 2018 Was sich ändert und worauf vor allem Versicherungen achten sollten

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Eine besondere Herausforderung für den Fondsinitiator – oder die verwaltende Service-Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) – ist die Einhaltung der Grenze für die so genannte „aktive unternehmerische Bewirtschaftung“. Immobilienfonds erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sind damit grundsätzlich reine Vermögensverwalter. Allerdings kann immer ein kleiner Teil der Einnahmen auf die aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände entfallen.

Sobald diese Einnahmen 5 Prozent der Gesamteinnahmen eines Fonds überschreiten, fällt der Fonds aus dem transparenten Regime heraus und unterliegt als Investmentfonds mit diesen Einkünften der Gewerbesteuer. Daher ist an dieser Stelle ein umfassenderes Risikocontrolling notwendig als bisher: Die Schwierigkeit für den Fondsverwalter besteht darin, die Einhaltung der Fünf-Prozent-Obergrenze über den gesamten Fondslebenszyklus zu überwachen. Sowohl die Mieterträge als wesentlicher Bestandteil der Gesamteinnahmen als auch die Erträge aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung können im Zeitablauf schwanken.

Eine weitere Folge der Gesetzesnovelle, die für Fondsinitiatoren und Service-KVGen hohen Aufwand mit sich bringt, ist die Anpassung der Anlagebedingungen. Diese müssen bei allen Spezial–AIF geändert werden, egal unter welches Steuerregime sie fallen möchten. Besonders folgenreich ist die Abschaffung des so genannten steuerlichen Ertragsausgleichsverfahrens. Dies trifft die Fondsbranche sehr hart und bedeutet für die Kapitalverwaltungsgesellschaften ganz erheblichen Mehraufwand.

Was hat es mit diesem Verfahren auf sich? Der Ertragsausgleich ist ein Instrument, mit dem investmentrechtlich der Anteilspreis sowie die Erträge pro Anteil trotz der kontinuierlichen Anlegerfluktuation in offenen Fonds konstant gehalten werden. Steuerlich entfällt das Ertragsausgleichverfahren im neuen Recht. Infolgedessen muss bei Spezialfonds künftig für jeden einzelnen Anleger der Ertragsanteil seiner Ausschüttung individuell berechnet werden – das heißt unter Berücksichtigung seines genauen Ein- und Austrittszeitpunktes.

Hinzu kommt, dass auch eine Reihe von weiteren steuerlichen Kennzahlen anlegerindividuell berechnet werden muss. Diese anlegerspezifische Abgrenzung ist extrem aufwendig und für die jeweiligen Buchungssysteme eine große Herausforderung.

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