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in Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten

Aus für Steuerstundung über § 6b-Fonds

Bernulph von Crailsheim
Bernulph von Crailsheim
Nun ist es klar: Der Bundesrat hat beschlossen, sogenannte §6b-Fonds abzuschaffen. Bereits ab Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 soll damit die Möglichkeit der steuerbegünstigten Reinvestition in diese geschlossenen Fonds mit dem Zweck, Zwangsauflösung und Nachversteuerung von nach § 6b EStG gebildeten Rücklagen zu vermeiden, entfallen. Bisherige Regelung Die Veräußerung oder Entnahme von Betriebsvermögen, insbesondere von Betriebsgrundstücken oder Gebäuden, löst im Regelfall einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe der realisierten stillen Reserven aus. Werden diese aufgelöst, entstehen außerordentliche Erträge mit unter Umständen hohen Steuerbelastungen. Der Gesetzgeber gewährt bilanzierenden Gewerbetreibenden  nach § 6b des Einkommenssteuergesetzes sowie freiberuflich Tätigen und Landwirten nach § 6c EStG die Möglichkeit, stille Reserven, die aus dem Verkauf bestimmter betrieblicher Wirtschaftsgüter stammen, entweder auf vom Gesetzgeber vorgegebene Reinvestitionsgüter zu übertragen oder in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage einzustellen. Bei der Reinvestition steht dem Steuerpflichtigen der Veräußerungserlös ungeschmälert für die Finanzierung der Neuinvestition zur Verfügung.
Durch die Rücklage allein wird jedoch keine Steuerfreiheit erzielt. Es wird vielmehr  grundsätzlich die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nur vorläufig verhindert bzw. ein Steueraufschub gewährt, da die Rücklage innerhalb von vier Jahren aufgelöst werden muss (bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wirtschaftsjahre). Sollte nach vier Jahren keine Neuinvestition in ein in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG aufgeführtes Ersatzwirtschaftsgut erfolgt sein, beispielsweise weil die Investition nicht mehr angestrebt wird oder innerhalb der Vierjahresfrist nicht realisiert werden kann, drohen zusätzlich zu der bestehenden Steuerlast, die durch die gewinnerhöhende Rücklagenauflösung entsteht, Gewinnzuschläge in Höhe von 6 Prozent pro Jahr, das heißt, wenn nach vier Jahren keine Neuinvestition erfolgt, droht ein Gewinnzuschlag in Höhe von 24 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrages. Investition in §6b-Fonds §6b-Fonds sind vor allem für Investoren interessant, die im eigenen Unternehmen keine wirtschaftlich sinnvolle Reinvestition vornehmen können und damit vor dem Problem stehen, die steuerfreie Rücklage auflösen und nachversteuern zu müssen. Indem sie die Rücklage außerhalb des Unternehmens im Wege einer Kommanditbeteiligung an einem (Immobilien-)Fonds, der in der Regel als gewerblich geprägte Personengesellschaft in der Form der GmbH & Co.KG konzipiert ist, investieren und dies vor Ablauf der Reinvestitionsfrist tun, kann bisher die oben dargestellte Zwangsauflösung und Nachversteuerung der gebildeten Rücklagen vermieden werden. Von einer nach §§ 6b, 6c EStG begünstigten Anschaffung wird bisher auch dann ausgegangen, wenn ein Mitunternehmeranteil entgeltlich erworben wird. In einem solchen Fall wird der Erwerb der Mitunternehmeranteile steuerrechtlich als Erwerb der ideellen Anteile des Mitunternehmers an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandvermögens angesehen. Da die §6b-Fonds in der Regel als gewerbliche GmbH & Co.KG konzipiert sind, erzielen die Anleger, die als (Treugeber-)Kommanditisten an dem Fonds beteiligt sind, gewerbliche Einkünfte. Somit können die Rücklagen im Rahmen der § 6b-Regelung auf die anteiligen Wirtschaftsgüter des Fonds übertragen werden. Dies hat also denselben Steuereffekt wie die direkte Reinvestition in übertragungsfähige Wirtschaftsgüter.  Der Anleger kann daher neben dem angenehmen Effekt der vorübergehenden Steuervermeidung zusätzliche laufende Erträge realisieren, wenn er zum Beispiel in ein bestehendes Objekt investiert, das Mieterträge abwirft. Der Gewinn aus dem ursprünglich veräußerten Wirtschaftsgut wird erst dann besteuert, wenn wiederum das mit dem Verkaufserlös erworbene Wirtschaftsgut oder der Fondsanteil verkauft wird. Aus durch den Bundesrat Der Bundesrat will nun im Jahressteuergesetz die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven auf die als gewerbliche Vermieter agierenden § 6b-Fonds streichen. Stille Reserven sollen künftig nur noch dann übertragen werden können, wenn die erworbenen oder hergestellten Grundstücke oder Gebäude nicht zu Vermietungs- oder Verpachtungszwecken genutzt werden. Der Bundesrat hat seine Position damit begründet, dass die Begünstigung einer Beteiligung an einem § 6b-Fonds dem Ziel des § 6b EStG widerspreche. Ziel der Norm sei es, die Reinvestition in den originären Geschäftsbetrieb eines Steuerpflichtigen steuerlich zu fördern. Bei einer Beteiligung an einem § 6b-Fonds läge dahingegen aus wirtschaftlicher Sicht eine bloße Kapitalanlage vor, die dem Anleger einen Steuerstundungseffekt über mehrere Jahrzehnte gewähren könne. Eine Ausnahme sieht die Neuregelung nach dem Bundesratsbeschluss aber dann doch noch vor: In Fällen, in denen die übertragenen stillen Reserven aus in den letzten sechs Jahren vor der Veräußerung ausschließlich gewerblich vermieteten oder verpachteten Grundstücken oder Gebäuden entstanden sind, soll der Steuerstundungseffekt weiterhin gelten. Damit erfahren zumindest Unternehmen, deren originärer Geschäftszweck bereits in der Vergangenheit die gewerbliche Vermietung war, keine steuerlichen Nachteile. Zur Person: Bernulph von Crailsheim, Rechtsanwalt und Steuerberater, ist Partner der Kanzlei Dewey & LeBoeuf LLP in Frankfurt.

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