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Zweitmarkt Schiffsfonds: Vorsicht bei Unterschiedsbeträgen

Schiffstelegraf (Foto: Fotolia)
Schiffstelegraf (Foto: Fotolia)
Der Unterschiedsbetrag betrifft Schiffsfonds mit einem sogenannten „Kombi-Modell“: Das heißt, der Anleger hat bei Kauf der Beteiligung Verlustzuweisungen geltend gemacht und der Fonds optiert während der Laufzeit von der Ertragsteuer zur Tonnagesteuer. Bei Auflösung des Fonds oder Verkauf ihrer Beteiligung müssen Anleger den Unterschiedsbetrag steuerwirksam auflösen. Dieser kann positiv bzw. negativ sein. Das bedeutet, es kann zu Steuerbe- oder Steuerentlastungen kommen. Es gibt zwei Formen des Unterschiedsbetrags: 1. Der Unterschiedsbetrag Seeschiff wird zum Zeitpunkt des Wechsels einer Schiffsgesellschaft vom Ertragsteuermodell zur Tonnagesteuer festgestellt. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen steuerlichem Buchwert und geschätztem Marktwert des Schiffes. Dieser Betrag wird vom Finanzamt geprüft und kann nach Bestätigung nicht mehr geändert werden. 2. Wird ein Schiff durch ein Fremdwährungsdarlehen finanziert, kann sich hieraus beim Wechsel zur Tonnagesteuer ein weiterer Unterschiedsbetrag ergeben. Zur Berechnung des Unterschiedsbetrags aus den Fremdwährungsdarlehen ist der Darlehensstand beim Wechsel zur Tonnagesteuer jeweils mit dem aktuellen Wechselkurs und dem Wechselkurs laut Bilanz auf den Stichtag zu bewerten. Die Differenz entspricht dem Unterschiedsbetrag. Im Gegensatz zum Unterschiedsbetrag Seeschiff wird der Unterschiedsbetrag aus den Fremdwährungsdarlehen jährlich entsprechend der Tilgung des Darlehens aufgelöst und ist von den Anlegern insoweit zu versteuern. Spätestens mit Tilgung der Fremdwährungsdarlehen ist der entsprechende Unterschiedsbetrag also aufgelöst.
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