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13.02.2012 13:41
Rubrik: Geschlossene Fonds

Kein Teilhaftungsdach für geschlossene Fonds

Martin Klein, Votum-Verband

Aktuelle Leserfrage: Ich vermittle Zertifikate und Investmentfonds über ein Haftungsdach. Muss ich im Zuge der anstehenden Regulierung des Vertriebs geschlossener Fonds diese auch über mein bestehendes Haftungsdach abwickeln, oder kann ich hierfür weitere Anbindungen unterhalten? Rechtsanwalt Martin Klein vom Votum-Verband antwortet.

Das Vermögensanlagen- und Finanzanlagenvermittlergesetz hat für Vermittler, die sich zu einer Kooperation mit einem Haftungsdach entschlossen haben, erhebliche Konsequenzen. Freie Vermittler nach Paragraf 34f GewO haben noch ein Jahr Zeit, sich auf das neue Gesetz vorzubereiten, da es erst zu Beginn des Jahres 2013 in Kraft tritt. Für gebundene Agenten hingegen wird es bereits Mitte dieses Jahres ernst. Ab 1. Juni 2012 erhalten geschlossene Fonds den Status eines Finanzinstruments.

Schon heute kann der gebundene Agent eines Haftungsdachs sämtliche Finanzinstrumente ausschließlich nur über dieses Haftungsdach vermitteln. Es ist ihm nicht gestattet, einerseits eine Haftungsdachanbindung zu unterhalten, um hier etwa Zertifikate zu vermitteln und andererseits als 34c-Vermittler Investmentfonds über Direktanbindungen oder Pools zu vermitteln. Diese als „Teilhaftungsdach“ propagierte Vorgehensweise ist unrechtmäßig.

Dies gilt ab dem 1. Juni 2012 auch für geschlossene Fonds. Ein gebundener Agent kann zukünftig geschlossene Fonds ausschließlich über sein Haftungsdach vermitteln. Das neue Gesetz führt auch aufseiten der  Haftungsdachbetreiber zu Handlungsbedarf, wenn sie diejenigen Vermittler halten wollen, bei denen geschlossene Fonds einen Großteil ihres Geschäftes darstellen. Zudem müssen sich Haftungsdachbetreiber bewusst werden, dass sie kontrollieren müssen, welche geschlossenen Fonds die bei ihnen angebundenen Vermittler vermitteln.

Eine Duldung von Vermittlern, die über Direktanbindungen geschlossene Fonds weitervermitteln, kann dem Haftungsdachbetreiber nicht empfohlen werden. Dieser haftet nämlich auch dann für die Vermittlungstätigkeit im Bereich der Finanzinstrumente, wenn der Vermittler tatsächlich die Fonds nicht über das Haftungsdach vermittelt hat. Hier kommt es lediglich darauf an, dass der Vermittler beim Kunden den Eindruck erweckt hat, er wäre im Namen des Haftungsdachs vermittelnd tätig. In diesem Moment umfasst dessen Haftung sämtliche vom Vermittler gegenüber dem Kunden vorgenommene Vermittlungen, auch wenn diese nicht von dem Haftungsdach freigegeben wurden und nicht zum Portfolio des Haftungsdachs gehören.

Zum Autor
: Rechtsanwalt Martin Klein ist Geschäftsführer des Votum-Verbands unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa.

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