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Aktualisiert am 17.10.2013 - 15:31 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

AIFM-Richtline: „Geschlossene Fonds erhalten viel größeren Anlegerschutz“

Holger Sepp (links) und Christian Hogrebe von der Caceis Bank
Holger Sepp (links) und Christian Hogrebe von der Caceis Bank
Holger Sepp ist Co-Vorsitzender und Geschäftsführer vom Bankhaus Caceis, die unter anderem auf Dienste als Verwahrstelle und Treuhänder spezialisiert ist.

Bei der Einführung der AIFM-Richtlinie (AIFMD, Alternative Investment Fund Manager Directive) hat der Gesetzgeber vor allem eine Erhöhung des Anlegerschutzes im Fokus. Manager Alternativer Investmentfonds (AIFM) müssen als eben solche zugelassen werden und erwerben so eine Art Qualitätssiegel, das dem Anleger mehr Orientierung geben soll.

Dieser hat in Zukunft mehr Sicherheit bei seiner Investitionsentscheidung und profitiert zusätzlich von mehr Transparenz und von umfangreichen Offenlegungs- und Berichtspflichten der Fondsmanager. Möglicherweise rücken unter AIFMD auch solche Fonds in die Investitionsentscheidung des Anlegers, die bisher keine Rolle gespielt haben.

Am 12. Dezember 2012 hat die Bundesregierung den Entwurf des AIFM-Umsetzungsgesetzes vorgelegt. Die erste Version des Entwurfs lag bereits im Juli 2012 vor und wurde zwischenzeitlich aktualisiert. Bis zum 22. Juli 2013 muss das Gesetz in deutsches Recht umgesetzt werden. Betroffen sind grundsätzlich alle Fondsarten, da sowohl die Regelungen der AIFMD als auch das aktuelle deutsche Investmentgesetz in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) integriert werden sollen.

Für die geschlossenen Fonds und ihre Manager sind die neuen Anforderungen gemäß AIFMD von großer Bedeutung – denn diese Fonds waren bislang nicht reguliert. Im Jahr 2011 hatten die Mitglieder des Verbands für geschlossene Fonds (VGF) ein Eigenkapital von insgesamt 5,85 Milliarden Euro investiert – davon stammen immerhin 4,81 Milliarden Euro von privaten Investoren. Ein Grund mehr für den Gesetzgeber, den Anlegerschutz in diesem volumenstarken Investitionssegment zu anzupassen.

Mehr Überwachung und Transparenz

Dementsprechend sind die Veränderungen nicht unerheblich. Künftig sollen die Strategie und das Verhalten von Initiatoren geschlossener Fonds durch die Richtlinie im Interesse der Anleger geregelt werden. Daraus ergeben sich umfangreiche Anpassungen hinsichtlich der Organisation, dem Geschäftsmodell und der Ablauforganisation bei Fondsinitiatoren und Fondsmanagern (AIFM).

Generell gilt, dass Fondsmanager Interessenkonflikte vermeiden beziehungsweise ein Risikomanagement-System anwenden sollen, sofern dies noch nicht freiwillig geschehen ist. Zudem soll es in Zukunft bei jeder Anlage eine Sorgfaltsprüfung geben. Dabei werden nicht nur die Risiken nicht nur ermittelt, sondern auch ins Investmentportfolio einbezogen und überwacht. Die angemessene Liquidität der betroffenen Fonds soll das Bestehen regelmäßiger Stresstests sichern.

Die Richtlinie sieht noch weitere Maßnahmen vor, die für mehr Transparenz der geschlossenen Investmentfonds gegenüber den Anlegern sorgen sollen: Fondsmanager sind künftig verpflichtet, ihre Jahresberichte der Aufsichtsbehörde (Bafin) und natürlich den Anlegern sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu präsentieren. Jede Bewertung der Vermögensgegenstände und die Bewertung des Nettoinventarwertes je Anteil ist den Anlegern offen zu legen. Außerdem müssen sie vor Anlageentscheidungen die Investoren ausführlich darüber informieren.

Eine weitere grundlegende Änderung besteht darin, dass ab Juli 2013 bestehende Fonds unter Berücksichtigung von Übergangsvorschriften und neu aufgelegte geschlossene Fonds unter bestimmten Voraussetzungen eine Verwahrstelle, zum Beispiel eine Depotbank, benötigen.

Die Depotbank ist unabhängig und hat grundsätzlich eine Verwahrpflicht für so genannte Sondervermögen - etwa Fondsvermögen oder Wertpapiere – sowie umfangreiche Kontroll- und Prüfpflichten der jeweiligen Kapitalanlage- beziehungsweise Vermögensgesellschaften. Also ist die Depotbank ein wichtiger Baustein im Anlegerschutz und quasi der „Anwalt der Anleger“.

Mehr als ein Drittel aller zu kontrollierenden Assetklassen in geschlossenen Fonds sind Immobilien. Tatsächlich überschneidet sich hier die große Zahl der aktuellen Prüfprozesse offener Immobilienfonds mit der Gesamtheit der AIFM-Vehikel. Insofern sind Depotbanken mit ausgeprägter Immobilien-Expertise deutlich im Vorteil, da sie über Erfahrungen in der Bewertung und Überprüfung „immobiler Wertgegenstände“ verfügen.

Schließlich erreicht die AIFM-Richtlinie durch die Summe der gesetzlichen Anforderungen vor allem für Anleger in geschlossene Fonds eine neue Sicherheitsqualität und damit ein deutliches Mehr an Anlegerschutz. Dadurch bleibt diese Anlageklasse weiterhin attraktiv und kann potenziell auch neue Anleger überzeugen.

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