Basis für Besserverdiener
Zweiter Anlauf: Die Rürup-Rente startet wie zuvor die Riester-Rente jetzt durch. Nicht nur Selbstständige sind Zielgruppe, sondern auch leitende Angestellte.
Zweiter Anlauf: Die Rürup-Rente startet wie zuvor die Riester-Rente jetzt durch. Nicht nur Selbstständige sind Zielgruppe, sondern auch leitende Angestellte.
Keinen Anspruch auf eine staatlich geförderte Riester-Rente und zumeist auch nicht auf eine Betriebsrente haben Unternehmer – also die meisten Freiberufler und sonstigen Selbstständigen. Für jene sowie vor allem auch für Angestellte und Beamte mit höheren Einkommen lohnt womöglich die Basis-Rente: Diese wird nach ihrem Erfinder, dem Wirtschaftsweisen Bert Rürup, vielfach auch Rürup-Rente genannt.
Zunächst zu den Einschränkungen der Basis-Rente: Sie ist nicht vererblich, nicht auf Dritte übertragbar und kann im Gegensatz zur Riester-Rente nicht zum Teil auf einen Schlag, sondern nur zu 100 Prozent als Rente ausgezahlt werden. Immerhin: Das Ersparte ist bei Bedürftigkeit vor dem Zugriff des Sozialamts sicher und gilt auch beim Arbeitslosengeld II als Schonvermögen.
Dennoch: „Der Pfändungsschutz erstreckt sich bei der Basis- Rente nur auf eine Kleinrente in Höhe des Sozialhilfesatzes und ist damit weitgehend eine Mogelpackung“, warnt Aktuar Peter Schramm aus Diethardt. „Der Gesetzgeber hat sich offenbar den Grundsatz zu eigen gemacht, dass bei Selbstständigen alles pfändbar sein muss, was den Sozialhilfesatz übersteigt.“ Ein wichtiger Hinweis für Berater, die mit dem Insolvenzschutz bei Basis-Renten Kundenwerbung betreiben wollen.
Die Basis-Rente reizt aus steuerlichen Gründen vor allem Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen müssen. Tendenziell können Einzahlungen bis zu 20.000 Euro pro Jahr aus unversteuertem Einkommen genutzt werden (2008: bis 13.200 Euro), abzüglich des fiktiven Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, der für ihren Gewinn zu zahlen wäre (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).
Dieser fiktive Abzug betrifft auch GmbH-Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaften (geänderter Paragraf 10 Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes). Beim Steuersatz von 30 Prozent muss der Anleger tatsächlich nur rund zwei Drittel selbst aufwenden. Die Steuerbegünstigung des Beitrags steigt dabei schneller als die Steuerpflicht der Rente.


















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