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Aktualisiert am 31.03.2020 - 10:27 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Urteil des OLG Hamm zur PKV Wer nicht sauber dokumentiert, muss zahlen

Was war geschehen?

Der damals 56-jährige Kunde wandte sich 2008 an seine örtliche Sparkasse, weil er über die Verbesserung seiner Altersvorsorge beraten werden wollte. Dabei zeigte er auch Interesse für eine Zusatzversicherung zur seiner gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Nach mehreren Jahren Arbeitslosigkeit arbeitete der Kunde nun freiberuflich als gesetzlicher Betreuer. Er hatte nur eine recht geringe staatliche Rente zu erwarten. Trotzdem empfahl ihm die Mitarbeiterin der Sparkasse den Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV). Dabei klärte sie ihren Kunden nicht über folgende Nachteile dieses Wechsels auf:

-    PKV-Beiträge sind im Gegensatz zu GKV-Beiträgen einkommensunabhängig.
-    Wegen fehlender Altersrückstellungen bestand die Gefahr deutlicher Beitragssteigerung im Alter.

Genau das passierte auch, weshalb der Kunde einige Jahre später Schadenersatz verlangte. Der PKV-Anbieter und die Sparkasse weigerten sich jedoch zu zahlen. Der Fall landete vor Gericht.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm urteilte, dass sowohl Sparkasse als auch PKV-Anbieter den Kläger so zu stellen haben, als wäre er in der GKV geblieben (Geschäftszeichen I-20 U 116/13, nicht rechtskräftig). Das wirkt sich für den Kläger vor allen Dingen bei Beginn seiner Rente aus, weil der Beitrag nun einkommensabhängig berechnet werden muss und sich dann deutlich verringert.

Das Urteil ist deshalb von Bedeutung, weil die Beweislast für die Verletzung der Beratungspflichten zwar grundsätzlich derjenige trägt, der sich auf eine solche Beratungspflichtverletzung beruft – in diesem Falle wäre das der Kläger. Bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation kann sich die Beweislast aber umkehren. Versicherer beziehungsweise Vertreter müssen dann beweisen, dass sie ordentlich beraten haben. Im vorliegenden Fall war das „nicht einmal im Ansatz“ der Fall, so die Richter.

„Das Urteil zeigt auch die Risiken, denen sich private Versicherungsgesellschaften teilweise aussetzen. Nämlich, wenn sie sich für den Vertrieb ihrer Versicherungsprodukte großer, eher ungeschulter Organisationsformen als gebundene Vertreter bedienen“, sagt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Wirth-Rechtsanwälte. „Das sind oft mangelhafte Strukturen, bis hin zur nicht vorhandenen Qualifikation. Egal, ob es – wie hier – eine Sparkasse ist, oder anderweitig vielleicht gesetzliche Krankenversicherungen oder Handelsriesen. Die Fehler im Gespräch mit dem Kunden muss sich dann auch die private Versicherungsgesellschaft zurechnen lassen.“

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