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Versicherer warnt Darauf müssen Berater achten, wenn sie häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Steuerlich anerkannt wird das häusliche Arbeitszimmer nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. GrS 1/14) nur, wenn der Raum ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Arbeitsecken und gemischte Räume fallen nicht darunter. Ein häusliches Arbeitszimmer müsse wie ein Büro eingerichtet sein und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt werden, so der Bundesfinanzhof.

Probleme bei der Hausratversicherung

In der Hausratversicherung kann genau dies zu Problemen führen, erklären die uniVersa Versicherungen. Dort sind in den Versicherungsbedingungen nur Räume mitversichert, die zu privaten Wohnzwecken dienen. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, fallen grundsätzlich nicht darunter. Für sie müsste eine extra Betriebsinhaltsversicherung abgeschlossen werden, die relativ teuer ist.

Arbeitszimmer in Einzelfällen mitversichert

Manche Hausratversicherer schließen beruflich genutzte Räume zumindest teilweise ein. Bei der uniVersa sind zum Beispiel im Exklusiv-Tarif beruflich genutzte Räume bis 15.000 Euro ohne besondere Vereinbarung automatisch mitversichert. Wer ein häusliches Arbeitszimmer oder im Nebengewerbe ein Büro in seinem Haus nutzt, sollte auf alle Fälle rechtzeitig mit seiner Hausratversicherung abklären, ob dies im Versicherungsschutz mitversichert ist.

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