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15.04.2011 18:00
Rubrik: Versicherungen

Finanzfrage der Woche: Wie verhindern junge Eltern den Verlust der Riester-Zulage?

Quelle: Fotolia

Wenn der Ehemann riestert, müssen Hausfrauen keinen eigenen Beitrag leisten, um die Zulage zu bekommen, junge Mütter aber schon. Was frischgebackene Eltern tun sollen, um kein Geld zurückzahlen zu müssen.

Weil sie Riester-Zulagen erhalten haben, die ihnen gar nicht zustehen, fordert der Fiskus nun von 1,5 Millionen Sparern die staatlichen Zuschüsse zur Riester-Rente zurück. Dies dürfte sehr häufig junge Eltern getroffen haben, die nicht mir böser Absicht, sondern aus Unwissenheit handelten. So berichtete der „Bayerische Rundfunk“ (BR) von einer Hausfrau und Mutter, der Anfang 2011 rückwirkend ab 2006 alle Zulagen entzogen wurden. Der Grund: Als Hausfrau und Gattin eines Riester-Sparers musste die Frau nichts in ihren Vertrag einzahlen. Da sie kein eigenes Einkommen hatte, war sie über ihren Mann „mittelbar“ zulageberechtigt. Solange der Mann also seinen Eigenanteil regelmäßig überwies, bekam auch seine Frau Extra-Geld vom Staat.

Junge Mütter müssen mindestens 60 Euro jährlich einzahlen

Als diese Frau jedoch Mutter wurde, änderte sich die Situation. Denn nach der Geburt eines Kindes zahlt der Staat für die Mutter drei Jahre lang in die Rentenkasse ein. Damit wird sie von „mittelbar“ zur „unmittelbar“ Zulageberechtigten und bekommt ihre Zulage nur, wenn sie mindestens 60 Euro jährlich in ihren Vertrag selbst einzahlt.

Wer dies versäumt hat und trotzdem das Extra-Geld vom Fiskus bekommt, freut sich womöglich zu früh. Denn in dem vom BR geschilderten Fall hat die Zulagenstelle das Geld fünf Jahre später einfach zurückgebucht, ohne der Mutter ein Wort zu sagen. Die Behörde erlaubte der Mutter auch nicht, den Eigenbetrag nachträglich zu entrichten und so die Förderung zu behalten.

Auch Vergesslichkeit kann Geld kosten

Auch Mütter, die vergessen, sich wieder von „unmittelbar“ in „mittelbar“ Zulageberechtigte einstufen zu lassen, können Geld verlieren. So berichtet „Welt online“ von einer Frau, die zwar in den ersten drei Jahren nach der Geburt ihren Eigenbetrag zahlte und sich so für diese Zeit die Förderung sicherte. Nach Ablauf dieser drei Jahre blieb die Frau zwar weiterhin zu Hause, vergaß aber, ihren Status in „mittelbar zulageberechtigt“ ändern zu lassen. Das war im Jahr 2003.

Acht Jahre später, 2011, fiel der Zulagenstelle bei einer computergestützten Überprüfung jedoch auf, dass die Mutter gar keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte. „Nicht unmittelbar zulageberechtigt“, meldete daraufhin das Computerprogramm und die Behörde buchte prompt – und klammheimlich – die vor Jahren gezahlte Förderung wieder zurück. Ob die Ehefrau über ihren Mann zulageberechtigt war, prüfte der ZfA-Computer laut „Welt online“ nicht nach.

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