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14.07.2010 18:14
Rubrik: Versicherungen

Urteil: Nachzahlungsrecht bei Rückkaufswerten endet nach fünf Jahren

Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung gekündigt hat, hat nur noch fünf Jahre lang Anspruch auf eine mögliche Nachzahlung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden (Aktenzeichen IV ZR 208/09).

Bei der Verhandlung ging es um Versicherte, die zwischen 1995 und 1998 Kapitallebens- beziehungsweise private Rentenversicherungsverträge abgeschlossen hatten und diese zwischen 1996 und 2000 wieder kündigten. Der Versicherer zahlte daraufhin einen Rückkaufswert plus erwirtschaftete Überschüsse aus. Diese Summe berechnete der Anbieter nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen abzüglich Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten.

Diese Praxis hatte der BGH-Senat in Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354; 147, 373) als unwirksam erklärt. In der Folge entschied der Senat mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.), dass der Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten darf.

Die Betroffenen im aktuellen Fall hatten aber erst 2007 Klage erhoben. Während der Versicherer auf Verjährung nach fünf Jahren plädierte glaubten die Kläger, die Verjährungsfrist hätte erst nach dem BGH-Urteil vom 12. Oktober 2005 zu laufen begonnen.

Der BGH wies dies nun zurück. Ansprüche auf weitere Rückvergütungen verjähren laut Urteil fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. „Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 lag", betonte das Gericht in einer Pressemitteilung.

Von: Karen Schmidt

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